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mehr erfahrenWer ein Kind erwartet, hat eine aufregende Zeit vor sich. Gleichzeitig müssen viele organisatorische Dinge geklärt werden. Dazu gehört auch die Frage nach der Krankenversicherung während der Elternzeit. Denn Arbeitnehmer haben das Recht, ab der Geburt eines Kindes eine Elternzeit zu beantragen.
Je nach individueller Ausgangslage kann es zu Veränderungen bei der Krankenversicherung in der Elternzeit kommen. Entscheidend sind dabei unter anderem die bisherige Versicherung sowie der Familien- und Berufsstand.
Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Elternzeit von bis zu drei Jahren, während der sie von ihrem Arbeitgeber freigestellt sind. Dieser Anspruch gilt pro Elternteil und Kind. Bei Müttern wird allerdings die Zeit des Mutterschutzes auf die Elternzeit angerechnet. 24 Monate der Elternzeit können dabei zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden.
Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer haben während der Elternzeit einen entscheidenden Vorteil. Sie müssen in dieser Zeit keine Beiträge für ihre gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezahlen. Wer während der Elternzeit für bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten geht, muss auf diese Einkünfte aber Krankenversicherungsbeiträge abführen. Lediglich das Elterngeld ist beitragsfrei.
Wer als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichert ist und theoretisch einen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung über den Lebens- oder Ehepartner hätte, ist während der Elternzeit ebenfalls beitragsfrei versichert. Bei freiwillig versicherten Alleinerziehenden und unverheirateten Paaren sieht dies anders aus: Sie müssen weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn der Partner privatversichert ist.
Selbstständige, Studenten und Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf Elternzeit, können aber Elterngeld beziehen. An ihrer Krankenversicherung ändert sich während des Elterngeld-Bezugs grundsätzlich nichts. Nehmen sich freiwillig versicherte Selbstständige nachweislich eine Auszeit von ihrer Tätigkeit, um ihr Kind zu betreuen, können auch sie vorübergehend beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden, sofern ein Anspruch besteht.
Anspruch auf Elterngeld
Jeder Elternteil hat für bis zu zwölf Monate Anspruch auf Elterngeld (Alleinerziehende: 14 Monate). Nimmt auch der Partner eine Auszeit vom Job, gibt es für beide zusammen maximal 14 Monate lang Geld.
Zudem gibt es beim Elterngeld einen Partnerschaftsbonus sowie seit 2015 ein Elterngeld plus.
Bezieher von ALG II haben zwar einen Anspruch auf Elterngeld. Praktisch haben sie davon jedoch nichts, da das Elterngeld vollständig auf ihre Bezüge angerechnet wird.
Für die private Krankenversicherung während der Elternzeit wird der volle Beitrag fällig. Gleichzeitig entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Das heißt, Sie müssen den Beitrag während dieser Zeit grundsätzlich alleine zahlen.
Eine Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der PKV nicht.
Welche Krankenversicherung für das eigene Kind in Frage kommt, hängt von der Versicherung der Eltern ab. Sind etwa beide Eltern bei einer gesetzlichen Kasse krankenversichert, wird der Nachwuchs in der Familienversicherung der GKV aufgenommen – egal, ob die Eltern pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Bei privatversicherten Eltern erhält das Kind einen eigenen Vertrag in der PKV.
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