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mehr erfahrenEine Krankenversicherung ist Pflicht in Deutschland – auch während eines Praktikums. Ob sich dabei etwas bei deiner Krankenversicherung ändert, hängt von den genauen Umständen ab: Absolvierst du ein freiwilliges Praktikum oder ein Pflichtpraktikum? Bist du Student oder Schüler? Wie lange dauert das Praktikum und bekommst du Geld dafür?
Wir erklären, auf was es bei der Krankenversicherung im Praktikum ankommt.
Sind Praktika in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, spricht man von einem Pflichtpraktikum. Für gesetzlich versicherte Studenten ändert sich hier bei der Krankenversicherung nichts. Denn ein vorgeschriebenes Praktikum ist sozialversicherungsfrei – das heißt, auf die Einkünfte müssen Studenten keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Praktikum ein Zwischenpraktikum ist, also während des Studiums absolviert wird.
Familienversicherung
Trotzdem sollte man als Student bei seinem Pflichtpraktikum auf die Einkünfte achten – gerade wenn man beitragsfrei bei seinen Eltern mitversichert ist. Denn wer monatlich mehr als 505 Euro in seinem Praktikum verdient, verliert seine kostenlose Familienversicherung und muss eine eigene studentische Krankenversicherung abschließen.
Für ein Pflichtpraktikum, das vor oder nach dem Studium absolviert wird (ein sogenanntes Vor- oder Nachpraktikum), gelten andere Regeln. Solche Praktika sind versicherungspflichtig. Ob eigene Beiträge für die Krankenversicherung bezahlt werden müssen, hängt vom Verdienst ab.
Fachschüler
Für Fachschüler gelten die gleichen Regelungen wie für Studenten.
Privatversicherte Studenten
Werden privatversicherte Studenten wegen eines Praktikums versicherungspflichtig, können sie sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht davon befreien lassen und ihre private Krankenversicherung (PKV) weiterführen. Ist das Praktikum ohnehin versicherungsfrei, kann der Student ebenfalls in der PKV bleiben.
Auch bei einem freiwilligen Praktikum gilt in vielen Fällen Versicherungsfreiheit – etwa bei Vor-, Nach- und Zwischenpraktika, für die der Praktikant kein Entgelt erhält.
Wer in einem Vor- oder Nachpraktikum bis zu 538 Euro verdient, gilt als Minijobber. Minijobs sind ebenfalls versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Praktikanten, die mehr verdienen, müssen wie alle anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge für ihre gesetzliche Krankenversicherung zahlen.
Die 538-Euro-Grenze ist auch bei Zwischenpraktika von Bedeutung. Wer mehr verdient, fällt zwar aus der kostenfreien Familienversicherung, gilt aber nicht unbedingt als Arbeitnehmer. Solange das Studium überwiegt – die Arbeitszeit im Praktikum also 20 Stunden pro Woche nicht übersteigt – kann man in der studentischen Krankenversicherung versichert bleiben und muss keine Beiträge auf das Praktikumsentgelt leisten.
Kurzfristige Beschäftigung
Wenn das Praktikum auf bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, gilt es als kurzfristige Beschäftigung und ist ebenfalls versicherungsfrei – auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden übersteigt. Das gilt für Vor-, Zwischen- und Nachpraktika gleichermaßen.
Ob die deutsche Krankenversicherung bei einem Auslandspraktikum gilt, hängt davon ab, in welchem Land das Praktikum absolviert wird und wie lange es dauert. In den EU-Mitgliedsstaaten und einigen weiteren Ländern haben gesetzlich Versicherte in der Regel über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) Versicherungsschutz. Allerdings richtet sich der Leistungsumfang nach den Bedingungen des jeweiligen Landes. Privatversicherte sind in der EU und den EWR-Staaten in der Regel ebenfalls versichert, in anderen Ländern gilt der Schutz aber nur zeitlich begrenzt.
Bei längeren Auslandsaufenthalten ist daher grundsätzlich eine spezielle Auslandskrankenversicherung zu empfehlen. Diese kommt dann etwa auch für notwendige Krankenrücktransporte auf.
Aber nicht nur während des Studiums, sondern auch in der Schule kann bereits ein Schülerpraktikum zur Berufsorientierung vorgeschrieben sein. Bei einem Schülerpraktikum erhält der Praktikant in der Regel keine Bezahlung. Gleichzeitig sind solche Praktika versicherungsfrei.
Egal ob dein Praktikum nun versicherungsfrei oder versicherungspflichtig ist: Eine Krankenversicherung ist für jeden in Deutschland Pflicht – auch für Studenten. In der gesetzlichen Krankenversicherung kannst du dich unter bestimmten Umständen in der kostenfreien Familienversicherung absichern oder eine günstige studentische Krankenversicherung abschließen.
Auch in der privaten Krankenversicherung gibt es Angebote für Studenten. Vor allem wenn deine Eltern Beamte sind und du einen Anspruch auf Beihilfe hast, ist die PKV oftmals besser als eine gesetzliche Kasse.
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