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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 09.01.2025
Bei der Chefarztbehandlung handelt es sich um eine Leistung für stationäre Krankenhausaufenthalte, die über die gesetzlich vorgeschriebene Regelversorgung hinausgeht. Chefärzte sind die Mediziner mit der höchsten Qualifizierung einer Abteilung und Experten auf ihrem Fachgebiet.
Für die Chefarztbehandlung schließen Sie einen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus ab, durch den der Chefarzt die volle Zuständigkeit für Sie übernimmt. Er wird in alle Entscheidungen miteinbezogen, betreut Sie während Ihres gesamten Krankenhausaufenthalts und verhindert dadurch häufige Arztwechsel.
Nicht ausschließlich Chefarzt
Auch wenn Sie sich für eine Chefarztbehandlung entschieden haben, werden nicht alle Behandlungsschritte vom Chefarzt persönlich übernommen. In manchen Fällen ist eine Vertretung des Chefarztes möglich.
Daneben umfasst die Chefarztbehandlung nicht nur die ärztliche Behandlung, sondern auch die Koordination des gesamten medizinischen Teams. Der Chefarzt überwacht den Krankheitsverlauf und stimmt Ihre Behandlungen mit den anderen Fachärzten ab. Wenn Ihre Behandlung die Überweisung in eine andere Abteilung des Krankenhauses notwendig macht, werden Sie auch dort vom zuständigen Chefarzt behandelt.
Der im Vertrag festgehaltene Chefarzt ist außerdem direkter Ansprechpartner für Sie und Ihre Angehörigen und sorgt dafür, dass Ihre individuellen Bedürfnisse bestmöglich berücksichtigt werden.
Grundsätzlich kann die Chefarztbehandlung als Wahlleistung nur für stationäre Krankenhausaufenthalte gewählt werden. Wenn Sie ambulant behandelt werden, das Krankenhaus also am selben Tag wieder verlassen, erfolgt die Behandlung in der Regel durch das diensthabende Personal.
Eine Chefarztbehandlung ist in folgenden Fällen sinnvoll:
Da eine Chefarztbehandlung für Patienten fast immer mit erhöhten Kosten verbunden ist, sollten Sie abwägen, ob sie für Ihre Behandlung notwendig ist.
Routineoperationen
Erfolgt Ihr stationärer Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Routineoperation, etwa einer Gallenblasenentfernung, ist eine Chefarztbehandlung meist nicht notwendig. Standardisierte Eingriffe werden von Fach- und Oberärzten oft sicherer durchgeführt als von Chefärzten.
Die Kosten einer Chefarztbehandlung ergeben sich durch die Basiskosten der Behandlung, die mit einem Faktor multipliziert werden. Die Basiskosten für jede Behandlung sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genau festgehalten und werden auch als Einfachsatz bezeichnet. Je nach Krankenhaus, Fachgebiet und Aufwand kann dieser Einfachsatz erhöht werden.
Während der Regelhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei 2,3 liegt, kann in schriftlich begründeten Fällen mit dem Höchstsatz von 3,5 abgerechnet werden.
Mediziner mit besonderen Qualifikationen – zu denen auch Chefärzte zählen – können sogar noch höhere Gebühren verlangen. Dafür müssen Patienten vor der Behandlung einer gesonderten Honorarvereinbarung zustimmen.
GOÄ-Ziffer – Behandlung | Kosten | |||
---|---|---|---|---|
Einfachsatz (1,0) | Regelhöchstsatz (2,3) | Höchstsatz (3,5) | Satz > 3,5 | |
453 – Vollnarkose | 12,24 € | 28,15 € | 42,84 € | Je nach Honorarvereinbarung |
1480 – Absaugen der Nebenhöhlen | 2,62 € | 6,03 € | 9,18 € | |
2144 – Einbau eines künstl. Kniegelenks | 209,83 € | 482,65 € | 734,42 € | |
3186 – Entfernung der Gallenblase | 145,72 € | 335,15 € | 510,01 € | |
3197 – Entfernung der Bauchspeicheldrüse | 269,29 € | 619,36 € | 942,51 € |
Für Privatversicherte werden die Kosten über den Einfachsatz hinaus in der Regel von ihrer Krankenversicherung erstattet, gesetzlich Versicherte müssen die zusätzlichen Kosten jedoch meist vollständig selbst begleichen.
Sollte es während Ihres Krankenhausaufenthalts zu Komplikationen in Ihrer Behandlung kommen, wird der Chefarzt darüber in Kenntnis gesetzt. Wenn seine Expertise benötigt wird, wird er auch ohne eine vereinbarte Chefarztbehandlung in Ihre Behandlung miteinbezogen.
In besonders komplizierten Fällen ist es außerdem möglich, dass der Chefarzt der einzige Mediziner mit der notwendigen Fachkenntnis zur Durchführung der Behandlung ist. In diesem Fall wird die Chefarztbehandlung nicht als Wahlleistung gewertet und somit von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Für die Mehrkosten einer Chefarztbehandlung können gesetzlich Versicherte eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen.
Im Alter von 30 Jahren erhalten Sie eine leistungsstarke Krankenhauszusatzversicherung bereits ab 8,83 € pro Monat.
Achten Sie darauf, dass der Tarif für Chefarzt / freie Arztwahl aufkommt, da diese auch Chefarztbehandlungen beinhaltet. Da Chefärzte in Ausnahmefällen auch ein Honorar über dem Höchstsatz von 3,5 verlangen können, erstatten die meisten Tarife der Krankenhauszusatzversicherung Arzthonorare ohne Begrenzung und damit zu 100 Prozent.
Neben der Chefarztbehandlung bietet die Versicherung auch weitere attraktive Wahlleistungen, wie etwa die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibett-Zimmer.
Jeder Patient in einem Krankenhaus hat das Recht auf eine Regelversorgung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Wahlleistungen, zu denen auch die Chefarztbehandlung gehört, gehen über den Leistungskatalog der Krankenkassen hinaus.
Regelleistung GKV | Wahlleistung |
---|---|
Behandlung durch diensthabendes Personal | Freie Arztwahl / Chefarztbehandlung |
Unterbringung im Mehrbett-Zimmer | Unterbringung im Ein- oder Zweibett-Zimmer |
Basis-Ausstattung im Zimmer | Gehobene Ausstattung im Zimmer (z. B. eigener Safe & eigenes Badezimmer) |
Standard-Krankenhauskost | Erweiterte Verpflegungsangebote (z. B. à la carte) |
Unterbringung ohne Begleitperson | Unterbringung einer Begleitperson (Rooming-in) |
Weil die durch Wahlleistungen entstehenden Mehrkosten nicht von den Krankenkassen übernommen werden, werden sie in erster Linie von privatversicherten Patienten und Kassenpatienten mit Zusatzversicherung genutzt.
Auch wenn Sie eine Chefarztbehandlung mit dem Krankenhaus vereinbart haben, werden Sie nicht ausschließlich durch den Chefarzt behandelt.
Zum einen gibt es Behandlungsschritte, die nicht auf die Expertise des Chefarztes angewiesen sind. Dazu zählen beispielsweise das Setzen eines venösen Zugangs oder der Wechsel eines Verbands. Solche Routinebehandlungen aus dem Krankenhausalltag werden in den meisten Fällen vom diensthabenden Personal durchgeführt. Diese werden dann mit dem Einfachsatz verrechnet. Sollten Sie auch hierfür eine Versorgung durch den Chefarzt wünschen, steigen die Kosten an. Eine Krankenhauszusatzversicherung deckt diese zusätzlichen Kosten ab.
Daneben gibt es sogenannte delegationsfähige Leistungen (bspw. chirurgischer Verschluss einer Wunde nach einer Operation). Diese dürfen auch durch andere Ärzte erfolgen. Allerdings ist der Chefarzt dazu verpflichtet, die Behandlung jederzeit auf Abruf unverzüglich persönlich weiterführen zu können.
Außerdem ist es möglich, dass während Ihres Krankenhausaufenthalts die Verlegung in einen anderen Fachbereich notwendig wird. Geht die Behandlung über den Fachbereich Ihres vereinbarten Chefarztes hinaus, werden Sie auch in anderen Fachbereichen von den dortigen Ärzten behandelt, die gesonderte Abrechnungen stellen dürfen. Man bezeichnet sie als liquidationsberechtigt. In der Regel sind dies ebenfalls Chefärzte oder Spezialisten. Um welchen Arzt es sich dabei genau handelt, ist in der internen Wahlarztkette des Krankenhauses geregelt.
Beispiel:
Sie sind gestürzt und werden mit einem gebrochenen Handgelenk ins Krankenhaus eingeliefert. Sofern die Ursache für den Sturz unklar ist, erhalten Sie neben der Operation durch den Chefarzt der Unfallchirurgie auch eine Untersuchung durch den Chefarzt der Neurologie, um den Grund für den Sturz zu ermitteln.
Zuletzt kann allerdings jeder Mensch einmal verhindert sein. Chefärzte können krank werden oder aufgrund ihrer Stellung auch in akute Notfälle einbezogen werden. Sollte der von Ihnen gewählte Chefarzt verhindert sein und Ihre Behandlung nicht durchführen können, ist es für die Abrechnung der Kosten wichtig, ob es sich um eine vorhersehbare oder unvorhersehbare Verhinderung handelt.
Von einer vorhersehbaren Verhinderung ist dann die Rede, wenn bereits vor Ihrer Behandlung bekannt ist, dass der zuständige Chefarzt diese aus einem beliebigen Grund nicht durchführen kann. Dies ist beispielsweise bei Urlaub des Chefarztes der Fall. Über eine vorhersehbare Verhinderung des Chefarztes muss das Krankenhaus Sie frühzeitig informieren.
Unvorhersehbare Verhinderungen treten erst nach Ihrer Wahlleistungsvereinbarung auf. Etwa, wenn der Chefarzt krankheitsbedingt ausfällt. Die Abrechnung erfolgt nur dann im Rahmen einer wahlärztlichen Leistung, wenn Sie der Behandlung durch den ständigen Vertreter des Chefarztes vorab zustimmen. Handelt es sich bei Ihrer Behandlung um einen akuten Notfall, werden Sie ohne Absprache von einem anderen Arzt mit den notwendigen Qualifikationen behandelt. Die Abrechnung erfolgt dann allerdings nicht als wahlärztliche Leistung.
Bei einer Verhinderung des Chefarztes können Sie sich zwischen drei Optionen entscheiden:
Wenn Sie eine Chefarztbehandlung vereinbart haben, ist der Chefarzt nur zur persönlichen Durchführung von Kernleistungen der Behandlung verpflichtet. Um welche Leistungen es sich dabei handelt, ist abhängig vom Fachgebiet und der Behandlung. Grundlegend handelt es sich dabei um die Aufgaben, die den Kern der Behandlung bilden (z. B. Operationen).
Sollte der Chefarzt nicht dazu in der Lage sein, die Kernleistung durchzuführen, kann die Behandlung durch seinen ständigen Vertreter stattfinden oder (wenn möglich) verschoben werden.
Obwohl es sich beim Chefarzt um den erfahrensten Mediziner einer Klinik handelt, bedeutet dies nicht automatisch, dass er immer die beste Wahl ist. Besonders bei Standardeingriffen haben Fach- und Oberärzte eine hohe Routine und können diese oft sicherer durchführen als der Chefarzt. Denn aufgrund seines breiten Aufgabengebiets führt der Chefarzt solche Routineeingriffe seltener selbst durch.
Der Chefarzt ist der höchste medizinische Leiter einer Abteilung. Es ist verantwortlich für strategische Entscheidungen, Organisation und Budget seiner Klinik.
Der Oberarzt ist in der Hierarchie des Krankenhauses dem Chefarzt unterstellt. Er leitet die tägliche medizinische Arbeit an den Patienten und übernimmt oft die Ausbildung jüngerer Ärzte.
Ja, die Chefarztbehandlung als Wahlleistung können Sie zu jedem Zeitpunkt Ihres stationären Aufenthalts vereinbaren. Bereits erhaltene Leistungen werden nicht rückwirkend mit den höheren Abrechnungssätzen verrechnet.
Ebenso können Sie die Chefarztbehandlung während Ihres Aufenthalts wieder kündigen. Bereits durch den Chefarzt erbrachte Leistungen werden allerdings mit dem höheren Satz abgerechnet.
Die Beihilfefähigkeit der Chefarztbehandlung variiert je nach Bundesland. In einigen Ländern ist sie beihilfefähig, allerdings ist sie auch dann oft mit Selbstbehalten oder Beiträgen verbunden.
Nein, in einem Krankenhaus gibt es mehrere Chefärzte. Ein Krankenhaus besteht aus mehreren Kliniken beziehungsweise Abteilungen. Jede dieser verfügt über einen eigenen Chefarzt. So gibt es in einem einzelnen Krankenhaus jeweils einen Chefarzt für beispielsweise Chirurgie, Neurologie und Anästhesie.
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