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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 16.01.2024
Eine Krankenzusatzversicherung sieht in der Regel wie eine private Krankenvollversicherung eine bestimmte Wartezeit vor. Als Wartezeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen dem technischen Beginn (Beginn der Beitragszahlung) und dem materiellen Beginn einer Versicherung (Beginn der Leistungspflicht). Der Versicherer zahlt Leistungen erst nach Ablauf dieser Frist.
Welche Regelungen für die Wartezeit gelten, hängt von der Art der Zusatzversicherung und dem jeweiligen Tarif ab.
Meist gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Für Entbindungen, Psychotherapien, Zahnersatz, Zahnbehandlungen oder kieferorthopädische Behandlungen gilt häufig eine besondere Wartezeit von acht Monaten, bevor der Versicherer solche Leistungen übernimmt.
Es gibt jedoch einige Anbieter, die auf die allgemeine Wartezeit verzichten. Manche Versicherer verzichten sogar zusätzlich auf die besondere Wartezeit.
In keinem Fall übernimmt eine Krankenzusatzversicherung allerdings die Behandlungskosten, wenn Sie bereits vor Abschluss der Versicherung gesundheitliche Probleme hatten. Das gleiche gilt, wenn Sie bereits einen Termin bei einem Arzt oder Heilpraktiker vereinbart oder eine Behandlung schon begonnen haben.
Leistungen nach einem Unfall
Werden Leistungen als Folge eines Unfalls notwendig, gilt eine besondere Regelung. Die vertraglich vereinbarten Wartezeiten entfallen dann, die Versicherung leistet sofort.
Wartezeit auf Antrag verkürzen
Bei einigen Versicherern kann man beantragen, die allgemeine Wartezeit von drei Monaten zu verkürzen. Dazu muss man auf eigene Kosten ein ärztliches Attest erstellen lassen und bei der Versicherung einreichen. Das Verfahren ist jedoch aufwändig und dauert unter Umständen so lange, dass am Ende ein Großteil der Wartezeit bereits abgelaufen ist. Meist ist es in solchen Fällen sinnvoller, einen Anbieter zu wählen, der von vorneherein auf eine Wartezeit verzichtet.
Mit einer Zahnzusatzversicherung schützen Sie sich vor hohen Mehrkosten beim Zahnarzt. Die Versicherung zahlt Zuschüsse bei Zahnersatz und Zahnbehandlungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Denn die gesetzlichen Kassen übernehmen nur noch einen Festzuschuss zur sogenannten Regelversorgung. Dies ist die von den Kassen festgelegte, kostengünstige Standard-Therapie. Wer eine Lösung wünscht, die darüber hinausgeht, beispielsweise ein Implantat statt einer unverblendeten Brücke, muss die Mehrkosten selbst tragen.
Bei den Tarifen gibt es zumeist unterschiedliche Wartezeiten für die einzelnen Leistungsarten. Im Vertrag ist jeweils festgelegt, wie viele Monate man warten muss, bevor man Leistungen für Zahnersatz, Zahnbehandlungen oder eine professionelle Zahnreinigung in Anspruch nehmen kann. Es gibt auch einige wenige Tarife, die auf eine Wartezeit verzichten.
Wichtig: Oft sind die Versicherungsleistungen für die ersten Jahre gedeckelt. In dieser Zeit werden Leistungen nur bis zu einer bestimmten Höhe gezahlt, zum Beispiel jeweils 1.000 Euro in den ersten fünf Jahren.
Eine Krankenhauszusatzversicherung stellt sicher, dass Sie während eines Krankenhausaufenthalts die bestmögliche Versorgung erhalten. Standardmäßig haben Sie Anspruch auf ein Ein- oder Zweibettzimmer und können Ihr Krankenhaus selbst wählen. Auch bei der Arztwahl sind Sie frei und können sich auf Wunsch vom Chefarzt behandeln lassen.
Tarife ohne Höchstsatzbegrenzung
Legen Sie Wert auf eine Behandlung durch Spezialisten, sollten Sie einen Tarif ohne Höchstsatzbegrenzung wählen. Ansonsten werden nur Behandlungskosten bis zum 3,5- bzw. 5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattet. Da Spezialisten durchaus höhere Sätze verlangen können, müssten Sie die Mehrkosten selbst zahlen.
Es gibt einige Tarife ohne Wartezeit, in der Regel ist aber eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten vorgesehen.
Eine Heilpraktikerzusatzversicherung empfiehlt sich, wenn Sie bei gesundheitlichen Beschwerden einen Heilpraktiker oder Arzt für Naturheilverfahren aufsuchen möchten. Die Versicherung übernimmt meist einen festgelegten Prozentsatz der Behandlungskosten bis zu einem Höchstbetrag – beispielsweise 1.000 Euro jährlich. Manche Tarife bezuschussen zusätzlich die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen.
Die meisten Tarife sehen eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten vor. Es gibt jedoch auch einige Tarife, die darauf verzichten.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Erwachsenen die Kosten für eine Brille nur in Ausnahmefällen. Ab einem Alter von 18 Jahren zahlt die Kasse nur dann, wenn eine schwere Sehbehinderung vorliegt. Das bessere Auge darf dann trotz Sehhilfe nicht mehr als 30 Prozent Sehleistung haben. Eine Brillenzusatzversicherung zahlt für einen relativ geringen Beitrag Zuschüsse für die Brille oder Kontaktlinsen. Die Leistungen sind dabei begrenzt, zum Beispiel auf 100 oder 200 Euro in zwei Jahren. Einige Anbieter bezuschussen Lasik-Laserbehandlungen, um eine Fehlsichtigkeit dauerhaft zu korrigieren.
Wie bei den Heilpraktikerzusatzversicherungen beträgt die allgemeine Wartezeit meist drei Monate.
Mit einer privaten Pflegeversicherung sorgen Sie finanziell für den Fall vor, dass Sie pflegebedürftig werden. Die Versicherung zahlt dann in der Regel ein vereinbartes Pflegetagegeld aus.
Private Pflegezusatzversicherungen unterscheiden sich bei der Wartezeit von den anderen Krankenzusatzversicherungen. Denn die Tarife verzichten meist auf eine Wartezeit. Nach Versicherungsbeginn sind Sie damit sofort abgesichert. Wenige Tarife sehen eine Wartezeit vor. In diesen Fällen liegt die Wartezeit meist zwischen einem und drei Jahren.
Einen Sonderfall stellen staatlich geförderte Pflege-Bahr-Tarife dar: Bei solchen Verträgen gilt eine Wartezeit von fünf Jahren, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.
Mit einer Zahn-, Krankenhaus-, Heilpraktiker- oder Brillenzusatzversicherung können Sie den gesetzlichen Basisschutz individuell erweitern. Entscheiden Sie, welchen Baustein Sie benötigen und führen Sie bei CHECK24 einen Krankenzusatzversicherung-Vergleich durch. Hier finden Sie genau die Tarife, die zu Ihrem Absicherungsbedarf passen – und dies vollkommen unverbindlich und kostenlos.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt rund 200 Tarifvarianten der privaten Krankenzusatzversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier:
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