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BGH-Urteil: Bei Null-Prozent-Finanzierung gelten andere Kreditrechte

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Verbraucher, die Waren mithilfe einer Null-Prozent-Finanzierung kaufen, müssen die fälligen Raten auch dann zahlen, wenn der Händler die Ware nicht wie vereinbart liefert und der Kunde den Kaufvertrag in der Folge widerruft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende letzten Monats entschieden. Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass es sich bei einer Null-Prozent-Finanzierung nicht um einen üblichen Verbraucherkredit handelt. Da der Kreditnehmer keine Zinsen zahle, könnten auch die Widerrufsregelungen von Ratenkrediten nicht angewendet werden. 
Richterhammer mit Geldscheinen

Wichtige Kreditrechte gelten für Verbraucher bei der Gratis-Finanzierung nicht, so das BGH-Urteil.

Schließt ein Kunde einen normalen Kreditvertrag bei einer Bank ab, der zudem an einen Kaufvertrag gebunden ist, gilt das übliche Widerrufsrecht: Tritt der Kunde vom Kaufvertrag zurück, muss er den angeschlossenen Kreditvertrag nicht erfüllen. Da es sich bei der Null-Prozent-Finanzierung jedoch nicht um einen solchen Verbraucherkreditvertrag handele, bestehe in diesem Fall auch das Rücktrittsrecht vom Kreditvertrag nicht, urteilte das oberste deutsche Zivilgericht. 

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2011 in einem Baumarkt zwei Türen gekauft, die über eine Null-Prozent-Finanzierung bezahlt wurden. Im Nachgang wies sich die Ware jedoch derartige Mängel auf, dass der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten konnte – die fälligen Raten der Finanzierung musste der Kunde aber dennoch an die Bank zahlen. Zu Recht, wie der BGH nun urteilte. 

Verbraucherrechtsanwalt Markus Saller warnt zudem in einem Interview mit dem Bayrischen Rundfunk, dass die Null-Prozent-Finanzierung entgegen ihres Namens meist nicht gänzlich kostenfrei sei: Die Banken würden für die Gratis-Finanzierung meist zusätzliche Bearbeitungsgebühren oder andere Entgelte verlangen, die eine Null-Prozent-Kredit schnell in ein teures Darlehen verwandeln würden.