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Der Gesetzgeber hat im März einige rechtliche Änderungen zur Null-Prozent-Finanzierung vorgenommen, die dem Verbraucher zugutekommen. Ganz ohne Risiken bleibt der zinslose Kredit damit dennoch nicht.
Widerrufsrecht: Was für Ratenkredite längst gilt, ist nun auch für Null-Prozent-Finanzierungen umgesetzt worden.
Mit der Verbraucherkreditrichtlinie hatte die Europäische Union bereits 2008 den Grundstein für ein Gesetz gelegt, das 2010 in Kraft trat und seither unter anderem das Kündigungs- sowie das Widerrufsrecht bei Konsumentenkrediten regelt. Von diesem Gesetz war die im Handel übliche Null-Prozent-Finanzierung bis dato jedoch ausgenommen, da sie nicht als Verbraucherdarlehen gewertet wird. Das hatte auch der Bundesgerichtshof im Herbst 2014 so entschieden.
Wer eine solche Finanzierung abschloss, musste daher zugunsten der Zinsfreiheit in aller Regel auf ein Widerrufsrecht verzichten, sofern dieses nicht vertraglich vereinbart wurde. Selbst wenn die Ware – etwa aufgrund von Mängeln – zurückgegeben wurde, konnte die zugehörige Finanzierung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden.
Zwei Wochen Bedenkzeit für Darlehensnehmer
Damit ist nun Schluss: Durch die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht wurden auch im Hinblick auf unentgeltliche Darlehen neue Regelungen eingeführt. So wird Verbrauchern seit dem 21. März auch bei Null-Prozent-Krediten ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen eingeräumt. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkret durch die Paragraphen 356d und 514 geregelt.
Als Verbraucherdarlehen wird die Null-Prozent-Finanzierung wegen der fehlenden Zinsen auch nach der Änderung nicht eingestuft. Nichtsdestotrotz wurden neben dem Widerrufsrecht weitere Regelungen, die für Konsumentenkredite gelten, auch auf unentgeltliche Darlehensverträge übertragen.
Verschärfte Anforderungen an Darlehensgeber
Die Kündigung des Finanzierungsvertrages bei Zahlungsverzug des Kunden ist für den Darlehensgeber nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss der Kreditnehmer mit mindestens zwei Raten im Verzug sein oder alternativ zehn Prozent des Darlehensbetrages bei einer Laufzeit von bis zu drei Jahren bzw. fünf Prozent bei längeren Laufzeiten. Zudem ist der Finanzierungspartner dazu verpflichtet, dem Kunden nach Ankündigung weiterer Schritte eine zweiwöchige Frist zur Begleichung des rückständigen Betrags einzuräumen.
Um einen solchen Zahlungsverzug im Vorfeld bestmöglich zu vermeiden, wird der Darlehensgeber zudem zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden verpflichtet. Wer demnach eine Null-Prozent-Finanzierung gewährt, muss sich vor Vertragsschluss ein umfassendes Bild von der finanziellen Situation des potentiellen Darlehensnehmers machen.
Null-Prozent-Finanzierung: Zins-, aber nicht risikofrei
Auch, wenn durch die Neuregelungen der Schutz und die Rechte der Verbraucher gestärkt wurden, ist die vermeintliche Gratisfinanzierung noch immer mit einigen Risiken verbunden. Von der Gefahr sich zu unnötigen Käufen verleiten zu lassen einmal abgesehen, stellen insbesondere teure Zusatzprodukte wie Versicherungen oder Kreditkarten sowie höhere Produktpreise einen Nachteil für den Kunden dar.
Verbraucher sollten sich daher auch nach den Neuerungen stets im Vorfeld über die Notwendigkeit der Finanzierung und des Kaufs an sich Gedanken machen und sich gegebenenfalls über kostengünstigere Alternativen informieren.