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BGH-Urteil Bank darf Kreditkarte auch bei Pfändungsschutzkonto nicht sperren

| asz

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die in die Schuldenfalle gerutscht sind: Banken dürfen Giro- oder Kreditkartenkonten ihrer Kunden demnach nicht automatisch sperren - selbst wenn es in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umgewandelt wurde. Das geht aus dem Urteil vom 16. Juli 2013 des obersten deutschen Zivilgerichts hervor. Dem BGH-Urteil zufolge müssen beide Konten künftig vielmehr separat gekündigt werden.
Trotz Zwangsvollstreckung darf die Kreditkarte nicht gesperrt werden.

Trotz Zwangsvollstreckung darf die Kreditkarte nicht gesperrt werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte gegen das aktuelle Vorgehen der Banken geklagt. VZBV-Vorstand Gerd Billen sagte, die Einrichtung eines P-Kontos im Rahmen der Zwangsvollstreckung dürfe nicht mit Nachteilen und Einschränkungen für den Kunden verbunden sein. Mit seinem Urteil habe das BGH die Rechte der Bankkunden gestärkt, so Billen weiter (Az. XI ZR 260/12).  

Auch ein bereits bewilligter Überziehungskredit darf Kunden aufgrund der Zwangsvollstreckung nicht automatisch wieder verwehrt werden. Eine solche Einschränkung bedürfe nach Auffassung der Karlsruher Richter einer gesonderten Kündigung von Seiten der Bank. Im Rahmen des Urteils erklärte der BGH auch das monatliche Entgelt von knapp neun Euro für unzulässig, das ein Geldhaus für die Führung des P-Kontos veranschlagte. Die Banken seien gesetzlich dazu verpflichtet, ein P-Konto einzurichten. Daher dürften sie kein zusätzliches Entgelt verlangen. Der VZBV fordert betroffene Verbraucher dazu auf, das bereits gezahlte Entgelt von der Bank zurückzufordern.

Seit Juli 2010 dürfen Schuldner von ihrer Bank verlangen, dass ihr Giro- bzw. Kreditkartenkonto im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in ein sogenanntes P-Konto umgewandelt wird. Dadurch wird das Guthaben des Schuldners bis zu einem bestimmten Betrag gegen die Ansprüche von Gläubigern geschützt. Auf diese Weise kann er Schuldner trotz der Zwangsvollstreckung weiterhin Überweisungen abwickeln und Bargeld abheben.