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Wie bereits der Name verrät, sind Kleinkrafträder in der Regel kompakt gebaut. Somit eignen sie sich hervorragend für die Stadt, erleichtern aber ebenso die Mobilität in ländlichen Gebieten.
Neben den Kleinkrafträdern gibt es die Fahrzeuge der Mikromobilität, die im Grunde dieselben Funktionen erfüllen wie Kleinkrafträder – beispielsweise E-Scooter.
Doch was macht eigentlich ein Moped aus? Worin unterscheiden sich Mofa und Mokick? Und wie definiert sich ein Krankenfahrstuhl? Die Unterschiede zwischen den einzelnen Fahrzeugtypen sind nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Wir stellen die einzelnen Fahrzeugtypen vor und bringen Licht ins Dunkel der vielen verschiedenen Kleinkrafträder
So unterschiedlich Kleinkrafträder auch sein können, die folgenden Eigenschaften zeichnen alle Fahrzeuge dieser Kategorie aus:
Allerdings beinhalten bereits diese grundlegenden Eigenschaften von Kleinkrafträdern einige Ausnahmen. So gelten für ältere Modelle aus der DDR beispielsweise Höchstgeschwindigkeiten von 50 oder sogar 60 km/h. Zudem gibt es auch dreirädrige Kleinkrafträdermodelle – etwa Krankenfahrstühle oder dreirädrige E-Scooter.
Das Moped ist das vielleicht bekannteste und unter den CHECK24-Kunden beliebteste Kleinkraftrad. Der Name setzt sich zusammen aus den Wörtern „Motor” und „Pedale” und weist damit bereits auf eines der wesentlichen Merkmale dieses Fahrzeugs hin.
Die Pedale sind ein wichtiger Bestandteil des Mopeds und können dazu dienen, den motorisierten Antrieb zu unterstützen. So kann das Moped auch dann weiter genutzt werden, falls der Motor einmal versagen oder der Kraftstoff verbraucht sein sollte. Darüber hinaus dienen die Pedale als Rücktrittbremse und Fußstütze.
Wie das Moped zählt auch das Mofa zu den Fahrrädern mit Motorantrieb beziehungsweise Hilfsmotor. Dies spiegelt sich auch im Namen dieses Fahrzeugtyps wider, welcher sich aus den jeweils ersten Silben der Wörter „Motor” und „Fahrrad” zusammensetzt. Unter den Kleinkrafträdern zeichnet sich das Mofa durch eine Reihe von Besonderheiten aus.
Anstelle von 45 km/h ist die Höchstgeschwindigkeit des Mofas auf 25 km/h begrenzt. Im Gegensatz zu anderen Kleinkrafträdern dürfen Mofas daher außerorts auf Radwegen genutzt werden. Innerorts dürfen Mofas den Radweg nur dann benutzen, wenn dies durch das Verkehrsschild „Mofas frei” angezeigt wird. Zudem hat ein Mofa immer nur einen Sitz, niemals zwei. Um ein Mofa fahren zu dürfen, genügt eine Mofa-Prüfbescheinigung. Das Mindestalter für das Fahren eines Mofas liegt bei 15 Jahren.
Leichtmofa
Neben Mofas gibt es auch Leichtmofas. Dieser Kategorie werden Fahrzeuge zugeordnet, die alle Eigenschaften eines Mofas aufweisen, jedoch nur eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h aufweisen. Für Leichtmofas gilt keine Helmpflicht. Rechtlich werden Leichtmofas wie Mofas behandelt.
Ein Mofa mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und einem Elektromotor wird hingegen als E-Bike klassifiziert.
Das Mokick ist sowohl dem Moped wie auch dem Mofa recht ähnlich. Der Name setzt sich in diesem Fall aus den Wörtern „Motor” und „Kickstarter” zusammen. Damit weist der Name direkt auf das herausstechende Merkmal dieses Fahrzeugtyps hin: Anstelle von Pedalen verfügt das Mokick über einen Kickstarter, der zum Starten des Motors genutzt wird. Ein Mokick kann somit nicht manuell mit Pedalen angetrieben werden, sollte der Motor einmal ausfallen.
Der Roller setzt sich optisch deutlich von Moped, Mofa und Mokick ab. Denn im Gegensatz zu den anderen Kleinkrafträdern hat der Roller keine Pedale. Stattdessen verfügt er über einen charakteristischen, tiefen Durchstieg, auf dem die Füße des Fahrers komfortabel abgestellt werden können. Der Roller gilt als die moderne Weiterentwicklung des Mopeds und ist das zweitbeliebteste Kleinkraftrad der CHECK24-Kunden.
Klassischerweise werden Roller mit einem Verbrennungsmotor angetrieben. Seit einigen Jahren gibt es jedoch vermehrt Rollermodelle, die mit einem Elektromotor betrieben werden – sogenannte Elektroroller oder E-Roller.
Roller zählen zu den Kleinkrafträdern, wenn ihr Hubraum 50 cm³ nicht übersteigt. Viele Rollermodelle haben jedoch ein größeres Hubvolumen und können höhere Höchstgeschwindigkeiten erreichen. Diese Roller zählen zu den Leichtkrafträdern.
Auch einige Dreiräder zählen zur Kategorie der Kleinkrafträder. Um als Kleinkrafträder versichert werden zu können, müssen dieselben Eigenschaften wie bei Zweirädern vorliegen, allen voran eine
Von den klassischen Kleinkrafträdern gibt es vor allem Roller und Mopeds auch in dreirädriger Ausführung.
Neben den bisher vorgestellten – klassischen – Kleinkrafträdern zählen noch weitere Zweiräder zu dieser Kategorie. Wie Mopeds, Mofas, Roller und Mokicks benötigen auch diese Fahrzeuge einen gültigen Versicherungsschutz, der durch ein Versicherungskennzeichen oder eine -plakette nachgewiesen wird.
Bei S-Pedelecs handelt es sich um Fahrräder mit Motorunterstützung. Der Name S-Pedelec setzt sich aus den englischen Wörtern „Speed Pedal Electric Cycle” zusammen. Ebenso wie Mopeds oder Roller können S-Pedelecs eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichen.
Der Motorantrieb eines S-Pedelecs unterstützt den Fahrer nur, wenn dieser gleichzeitig auch in die Pedale tritt. Einen reinen Motorantrieb, bei dem man selbst nicht treten muss, bietet ein S-Pedelec – im Gegensatz zum E-Bike – nicht.
S-Pedelecs unterscheiden sich von Pedelecs durch eine größere Höchstgeschwindigkeit und eine stärkere Motorleistung. Aus diesen Gründen zählen die S-Pedelecs zu den Kleinkrafträdern, Pedelecs hingegen nicht.
Der Name des E-Bikes leitet sich vom Englischen „Electronic Bike” – Elektrofahrrad – ab. Im Gegensatz zum S-Pedelec unterstützt der Motor eines E-Bikes den Fahrer auch dann, wenn gerade nicht getreten wird.
Welcher verkehrsrechtlichen Kategorie ein E-Bike zugeordnet wird, hängt von der Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen Modells ab. E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten als Leichtmofa, mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h als Mofa und mit 45 km/h als Kleinkraftrad.
Für E-Bikes mit Höchstgeschwindigkeiten von 20 oder 25 km/h wird demnach mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. Fahrer von E-Bikes bis zu 45 km/h hingegen müssen mindestens den AM-Führerschein vorweisen können.
Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht die Unterschiede zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike:
Pedelec | S-Pedelec | E-Bike | |
---|---|---|---|
Verkehrsrechtliche Kategorie | Fahrrad mit Pedalunterstützung | Kleinkraftrad | Abhängig von der Geschwindigkeit |
Geschwindigkeit | Bis zu 25 km/h | Bis zu 45 km/h |
Bis zu 20 km/h → Leichtmofa Bis zu 25 km/h → Mofa Bis zu 45 km/h → Kleinkraftrad |
Motorleistung | Bis zu 250 Watt | Bis zu 500 Watt | Bis zu 500 Watt |
Helmpflicht | nein | ja |
Bis zu 20 km/h: nein Mehr als 20 km/h: ja |
Versicherungspflicht | In der Regel über die Privathaftpflicht versichert | ja | ja |
Pedelecs, die eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten, gelten als normale Fahrräder. Schnellere Pedelecs bis 45 km/h (S-Pedelecs) hingegen gelten als Kleinkrafträder.
Die Unterteilung von E-Bikes in verkehrsrechtliche Kategorien ist durch die Abhängigkeit von der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit recht komplex. Zu beachten ist hierbei, dass für E-Bikes mit bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit dieselben Bestimmungen gelten wie für Mofas. Dazu zählen etwa die Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung sowie die Helmpflicht.
Für E-Bikes, die als Kleinkrafträder klassifiziert werden, wird mindestens die Führerscheinklasse AM benötigt.
Alle E-Bike-Modelle, ebenso wie S-Pedelecs, benötigen eine Mopedversicherung, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ohne gültigen Versicherungsschutz dürfen diese Fahrzeuge nur auf privaten Flächen genutzt werden.
Krankenfahrstühle sind motorisierte Rollstühle, die körperlich beeinträchtigten Menschen die Mobilität erleichtern. Krankenfahrstühle dürfen eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h erreichen. Ab einer erreichbaren Geschwindigkeit von 6 km/h, benötigen sie – wie Kleinkrafträder oder motorisierte Fahrräder – eine Versicherung inklusive Versicherungskennzeichen. Krankenfahrstühle werden elektrisch betrieben und aus diesem Grund auch als Elektromobile bezeichnet.
Für Krankenfahrstühle wird kein Führerschein benötigt und es besteht keine Helmplicht. Krankenfahrstühle dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden, wenn die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird. Krankenfahrstühle verfügen über lediglich einen Sitz.
Unter bestimmten Umständen dürfen auch Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h führerscheinfrei gefahren werden. Dies ist der Fall, wenn der Fahrer eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach §5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung erworben hat. Mit dieser Prüfbescheinigung darf ein Krankenfahrstuhl bis 30 km/h geführt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist. Zudem muss der Fahrer auf die Hilfe eines Krankenfahrstuhls angewiesen sein – etwa krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung.
E-Scooter ist nicht gleich E-Scooter
Da es sich bei Krankenfahrstühlen um elektrisch betriebene Roller handelt, werden sie häufig auch als E-Scooter bezeichnet. Im englischsprachigen Raum werden zudem elektrisch betriebene Roller häufig als E-Scooter bezeichnet. In Deutschland bezeichnet der Name hingegen hauptsächlich elektrische Tretroller. Seit deren Einführung im Juni 2019 kann es aufgrund des Namens hin und wieder zu Verwirrungen kommen.
Äußerlich unterscheiden sich Elektrokleinstfahrzeuge hauptsächlich durch ein Merkmal von den Kleinkrafträdern: Sie haben in der Regel keinen Sitz. Elektrokleinstfahrzeuge, zu denen E-Scooter und Segways zählen, werden überwiegend stehend gefahren werden. Der Fahrer hält sich dabei an einer etwas mehr als hüfthohen Stange fest, die auch zum Lenken benutzt wird.
Darüber hinaus ist die Höchstgeschwindigkeit von Elektrokleinstfahrzeugen geringer: Anstatt bei 45 km/h liegt sie hier bei 20 km/h. Diese Fahrzeugklasse setzt sich somit etwas von den Kleinkrafträdern ab. Dennoch benötigen auch diese Fahrzeugtypen eine eigene Versicherung und eine Versicherungsplakette.
E-Scooter-Versicherung
Eine E-Scooter-Versicherung können Sie unkompliziert und bequem direkt über CHECK24 abschließen.
E-Scooter zählen strenggenommen nicht zu den Kleinkrafträdern, sondern werden als Elektrokleinstfahrzeuge klassifiziert. Zu dieser Kategorie zählen neben E-Scootern auch Segways.
Der Name leitet sich von dem englischen Ausdruck „Electric Kick Scooter” ab. Die elektrischen Roller dürfen in Deutschland bis zu 20 km/h schnell sein, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Es besteht keine Helmpflicht und auch ein Führerschein wird nicht benötigt. E-Scooter dürfen ab 14 Jahren geführt, aber nicht auf Gehwegen gefahren werden.
Segways
Ein Segway ist ein selbstbalancierendes Fahrzeug mit zwei Rädern. Der Fahrer steht dabei auf einer Plattform zwischen den Rädern und hält mithilfe einer Lenkstange die Balance. Ein Segway wird hauptsächlich über Verlagerung des eigenen Körpergewichts gesteuert. Wie E-Scooter werden auch Segways elektronisch angetrieben.
E-Scooter dürfen in Deutschland mit einer gültigen Versicherung am Straßenverkehr teilnehmen. Sie dürfen ab 14 Jahren geführt werden, eine Helmpflicht besteht nicht.
Die amerikanische Firma Segway hat die Produktion der Fahrzeuge im Sommer 2020 eingestellt, da der Umsatz weit hinter den Erwartungen zurückblieb.
Leichtkraftfahrzeuge sind – einfach ausgedrückt – kleine Autos. Häufig werden sie daher auch als Mopedauto oder Leichtmobil bezeichnet. Mit ihrer kompakten Größe füllen sie die Lücke zwischen Kleinkrafträdern und PKWs. Je nach Modell bieten sie Platz für bis zu zwei Personen.
Zu den Leichtkraftfahrzeugen zählen Fahrzeuge der Klasse L6e. Abgesehen von den vier Rädern sind Leichtkraftfahrzeuge den Leichtkrafträdern in ihren Eigenschaften sehr ähnlich:
Zudem verfügen Leichtfahrzeuge meist über eine windgeschützte Fahrerkabine, sind aber um einiges einfacher ausgestattet als PKWs.
Für Leichtkraftfahrzeuge wird ein Versicherungskennzeichen benötigt, das wie bei Mopeds, Rollern und E-Scootern jedes Jahr zur neuen Saison im März erneuert werden muss.
Quads
Auch leichte Straßen-Quads mit einer Leistung von maximal 4 kW oder einem Hubraum bis zu 50cm³ zählen zu den Leichtkraftfahrzeugen. Sie sind zulassungsfrei, benötigen aber ebenfalls ein Versicherungskennzeichen.
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