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Pech mit dem Hotel? Reisepreisminderung nur in bestimmten Fällen üblich

München, | sge

Beinahe jeder Reisende hat es schon mal erlebt: Die schönen Versprechen aus dem bunten Reisekatalog entpuppen sich vor Ort als schmutzige Luftblase. Die Beschwerde vor Ort ist wichtig, eine Entschädigung wird jedoch nicht immer gezahlt.

Bei Lärmbelästigung am Urlaubsort hat man gute Chancen auf eine Reisepreisminderung.

Bei Lärmbelästigung am Urlaubsort hat man gute Chancen auf eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht in Kleve hat bezüglich Reisepreisminderungen ein interessantes Urteil gesprochen: Nicht alle Ekelfaktoren sind ein Fall für die Entschädigung. So wurde beispielsweise entschieden, dass eine durchschnittliche Anzahl von zehn bis 20 Kakerlaken in einem Hotelzimmer auf Gran Canaria vom Urlauber durchaus hinzunehmen sei. Erst bei einem deutlich darüber liegenden Aufkommen von Kakerlaken, Bettwanzen oder Silberfischchen sei eine Reisepreisminderung angezeigt.

Wichtig ist, sich sofort bei der Reiseleitung im Hotel zu beschweren, wenn man einen Mangel entdeckt und gegebenenfalls auch Mitreisende als Zeugen zu befragen. Ob und wie viel der Urlauber dann jedoch von seinem Reisepreis erstattet bekommt, hängt immer vom Schweregrad des Mangels und auch vom Ermessen des Reiseveranstalters ab. Ungeziefer und Lärm sind statistisch betrachtet die häufigsten Beschwerdegründe im Urlaub.

So bringt eine Diskothek in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels etwa 50 Prozent Reisepreiserstattung, wenn man wegen des Lärms bis in die frühen Morgenstunden keinen erholsamen Urlaubsschlaf finden konnte. Wer sich allerdings über den schlechten Geschmack des Brotes beschwert, hat dagegen kaum Aussicht auf Entschädigung. Verbraucherschützer empfehlen, sich die Katalogbeschreibung genau durchzulesen. Oft kann man anhand bestimmter Formulierungen auf die Bedingungen vor Ort schließen.