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Kann die Pferdehaftpflicht von der Steuer abgesetzt werden?

Die Beitragszahlungen für eine Pferdehaftpflicht können bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Denn Haftpflichtversicherungen fallen in den Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Für diese Form von Sonderausgaben gibt es jedoch Höchstbeträge. Angestellte und Beamte können laut dem Einkommensteuergesetz jährlich bis zu 1.900 Euro gesondert absetzen. Für Selbstständige und Freiberufler liegt der Betrag bei 2.800 Euro pro Jahr. (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2; Stand: 2023).

Grundsätzlich können die Kosten für die eigene Pferdehaftpflichtversicherung abgesetzt werden, sofern die Höchstbeträge noch nicht mit den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Wenn ein Absetzen noch möglich ist, muss eine Kopie der Beitragsrechnung der Steuererklärung beigefügt werden.

Gewerbliche Nutzung von Pferden 

Sollten Sie Pferde halten und diese gewerblich nutzen, können die Kosten für die Pferdehalterhaftpflicht in vollem Umfang als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Besteuerung der Pferdehaftpflicht
Für manche Versicherungen veranschlagt der Staat eine Versicherungssteuer auf die Beiträge. Der Prozentsatz ist dabei nicht einheitlich. Gemäß dem Versicherungssteuergesetz unterliegt die Pferdehaftpflicht einem Versicherungssteuersatz von 19 Prozent. (Stand: 2023)

Dieser Satz ist in den Beitragsrechnungen ausgewiesen. Im Pferdehaftpflicht-Vergleich von CHECK24 sind alle angezeigten Beiträge Endbeträge. Die Versicherungssteuer muss der Pferdehalter nicht selbst abführen, da der Versicherer dies für ihn bereits erledigt.

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