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Eine Pferdehaftpflicht kann in der Regel zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung sollte dann spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags dem Versicherer schriftlich vorliegen. Diesen Fall bezeichnet man als ordentliche Kündigung. Insgesamt gibt es zwei Arten der Vertragsauflösung über die:
Kündigung per Einschreiben vornehmen
Eine Kündigung sollten Sie im besten Fall per Einschreiben mit Rückschein versenden, sodass der Versicherer nach Erhalt eine Bestätigung zurückschicken muss. Für den Fall von Streitigkeiten verfügen Sie somit über einen schriftlichen Nachweis. Entscheidend ist immer der Tag des Eingangs der Kündigung beim Versicherer und nicht, wann der Brief losgeschickt wurde.
Eine Kündigung per E-Mail ist ebenso zulässig. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Minuten. Die versendete Kündigungsmail dient als zusätzlicher Nachweis, sofern die Empfängeradresse korrekt eingegeben wurde.
Mit einer außerordentlichen Kündigung können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dazu zählen folgende Fälle:
Im Fall der erwähnten Beitragsanpassung muss der Versicherer Sie spätestens einen Monat vor der geplanten Erhöhung darüber informieren. Den Vertrag können Sie daraufhin frühestens zum Inkrafttreten der Beitragserhöhung beenden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.
Bei einem Schadensfall besteht sowohl für Sie als auch die Versicherungsgesellschaft das Recht zur Vertragskündigung. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer den Schaden reguliert oder ablehnt. Melden Sie häufig Schadensfälle im Zusammenhang mit Ihrem Pferd, kann es passieren, dass die Versicherungsgesellschaft die Risiken Ihrer Police neu festsetzt und Ihnen den Vertrag wegen zu hoher Risiken kündigt.
Vertragsaufhebung durch Risikowegfall
Bei einem Risikowegfall wird das Vertragsverhältnis nicht über eine Kündigung, sondern ein vorzeitiges Erlöschen der Pferdehaftpflicht aufgelöst. Zu dem Risikowegfall können folgende Beispiele führen:
Ein Fortbestand mit korrigierten Rahmenbedingungen ist denkbar, wenn es mehr oder weniger zeitgleich mit dem Tod oder Verkauf des bisher über die Police versicherten Pferdes zur Anschaffung eines neuen Pferdes kommt. Wird erst einmal kein Ersatz angeschafft, löst der Versicherungsanbieter die Verträge nach Eingang der entsprechenden Meldung mit Bescheinigung des Tierarztes oder einer Verkaufsurkunde durch die Versicherten unbürokratisch und zügig auf. Eine fristgerechte Kündigung wird somit nicht von Seiten der Versicherungsnehmer verlangt.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 80 Tarife der Pferdehaftpflicht kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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