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Für die Pflicht zur Übernahme eines Schadensersatzanspruchs durch Pferdehalter muss nicht einmal ein direkter Einfluss des Halters auf das Verhalten seines Tieres nachgewiesen sein. Grundsätzlich haften Halter in vollem Umfang für Schäden, die von ihren Pferden angerichtet wurden. Existiert eine Pferdehaftpflichtversicherung, werden Halter oder Besitzer vom Schadensersatzanspruch freigestellt. Kommt es beispielsweise zu einem Schaden an einem teuren Zucht- oder Rennpferd, können die Forderungen faktisch sogar in die Millionen gehen.
Versicherungsnehmer müssen daher gerade mit Blick auf einen möglichen Schadensersatzanspruch genau überlegen, in welcher Höhe die Deckungssumme mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden sollte. Schadensersatzansprüche gegen die Pferdehaftpflicht des Pferdehalters können beim Auftreten einer gesundheitlichen Schädigung, einer vom Pferd verursachten Verletzung sowie auch im Falles eines Todes geltend gemacht werden.
Auch nach Beschädigungen von Sachen (Sachschäden), wie dem Pkw oder anderen Gegenständen und bei aus Personen- und Sachschäden resultierenden Vermögensschäden kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Die Pferdehaftpflicht prüft zunächst, ob die Forderungen der potentiellen Geschädigten berechtigt sind, bevor es zu einer Zahlung kommt.
Hinweis:
Sofern Pferdehalter nicht selbst vorsätzlich für einen Schaden verantwortlich sind, wird die Pferdehaftpflicht den Schadensersatzanspruch Dritter übernehmen. Dies erfolgt allerdings generell nur im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
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