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Eine Freistellung der Beiträge für die Pferdehaftpflicht ist in den Versicherungsverträgen in der Regel nicht vorgesehen. Sollten Sie diesen Passus wünschen, muss er explizit vereinbart werden. Ist eine Freistellung nicht Bestandteil eines bestehenden Vertrags, haben Sie auch kein Anrecht auf eine Zahlungsaussetzung. Ganz gleich in welcher Lebenssituation Sie sich befinden.
Aus Kulanzgründen willigen jedoch viele Assekuranzen bei einer Notlage Ihrerseits auf eine vorübergehende Aussetzung der Beitragszahlung ein.
Befinden Sie sich in einer prekären finanziellen Situation, suchen Sie den persönlichen Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter der Versicherung.
Schildern Sie Ihm Ihr Anliegen und schlagen Sie Lösungen vor. Willigt die Assekuranz auf einen Zahlungsstopp ein, lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. So haben Sie bei späteren eventuellen Unstimmigkeiten einen schriftlichen Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfreistellung in der Hand.
Die Pferdehaftpflicht kann das Anliegen einer temporären Beitragsbefreiung jedoch auch ablehnen. Dann sind Sie weiterhin zur Beitragszahlung verpflichtet, bis sich ein ordentlicher oder außerordentlicher Kündigungsgrund ergibt. Vorsicht: Die Ablehnung der Beitragsbefreiung ist kein Kündigungsgrund!
Ist eine Beitragsfreistellung vereinbart, stellt sich die Frage, ob Sie beziehungsweise das Pferd während dieser Zeit überhaupt Versicherungsschutz genießt. Diese Frage kann an dieser Stelle nicht allgemein beantwortet werden. Im Zuge des Antrags auf die Zahlungsaussetzung sollten Sie deshalb auch den Versicherungsschutz mit der Assekuranz klären.
Da die Gesellschaft bei Aufrechterhaltung des Schutzes ein gleichbleibendes Risiko ohne entsprechende finanzielle Gegenleistung tragen müsste, lehnen viele Versicherungen eine Haftung währen der Beitragsfreistellung ab. Kommt es dann zu einem Versicherungsfall, müssen Sie als Pferdehalter allein für den Schaden haften. Eine Beitragsfreistellung ist daher nur als letztes Mittel in einer finanziellen Notlage anzusehen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 80 Tarife der Pferdehaftpflicht kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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