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Versicherungsschutz bei der Reitbeteiligung

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst 

  • Pferdehalter sollten sich und ihre Reitbeteiligung mit einer Pferdehaftpflichtversicherung absichern, um sich vor hohen Schadensersatzkosten zu schützen.
  • Pferdehalter und Reitbeteiligung haften im Schadensfall - auch wenn sie keine Schuld trifft. 
  • Die Häufigkeit der Mitbenutzung bildet die Versicherungsgrundlage und wird in Fremdreiter und Reitbeteiligung unterschieden.
  • Nicht alle Schäden sind automatisch durch eine Pferdehaftpflicht abgedeckt. Deshalb ist ein zusätzlicher Schutz durch Unfall- und Privathaftpflichtversicherung für beide Parteien empfehlenswert. 

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie funktioniert der Versicherungsschutz bei einer Reitbeteiligung?
  2. Notwendige Versicherungen
  3. Häufige Fragen zur Reiterhaftpflicht bei Reitbeteiligungen
  4. Kurzübersicht der Versicherungen
  5. Mit dem Vergleich die beste Versicherung zur Reitbeteiligung finden

Was ist eine Reitbeteiligung?

Mit einer Reitbeteiligung ist die Mitnutzung eines fremden Pferdes gemeint. Je nach Absprache kann diese Mitnutzung entweder ohne Gegenleistung, gegen Arbeitsleistungen (wie Füttern, Ausmisten usw.) oder gegen Bezahlung erfolgen. Die Reitbeteiligung unterscheidet sich vom Pflegepferd darin, dass letzteres üblicherweise nicht geritten, sondern nur gepflegt wird. Versicherungen definieren eine Reitbeteiligung oftmals als vertraglich festgelegten Reiter (vertraglich festgelegtes Nutzungsrecht).

Wie funktioniert der Versicherungsschutz bei einer Reitbeteiligung?

Tierhalter haften aufgrund der “Gefährdungshaftung” für alle Schäden, die das Pferd anderen und deren Eigentum zufügt. Sogar dann, wenn den Halter überhaupt keine Schuld trifft oder dieser bei dem Vorfall nicht anwesend war, wie beispielsweise bei einem Unfall der Reitbeteiligung.

Pferdehalter sind deshalb dafür verantwortlich, sich und die Reitbeteiligung mit einem Basisschutz in Form der Pferdehaftpflicht abzusichern. Darüber hinaus ist es für beide Parteien ratsam, sich mit ergänzenden Versicherungen ganzheitlich abzusichern.   

Diese Versicherungen sind notwendig

Unterscheidung zwischen Fremdreiter und Reitbeteiligung

Die Grundlage für einen optimalen Versicherungsschutz rund um die Reitbeteiligung bildet die Pferdehaftpflichtversicherung. Sie ist der Kern der Absicherung. Bei der Suche nach einer passenden Pferdehaftpflicht ist die begriffliche Abgrenzung der Reitbeteiligung von einem sogenannten Fremdreiter beziehungsweise Gastreiter wichtig. Denn bei den meisten Versicherungsgesellschaften ist ein Fremdreiter bereits mit abgesichert, wohingegen eine Reitbeteiligung in den meisten Fällen zusätzlich in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden muss.

Wie die beiden Begriffe definiert sind, zeigen wir Ihnen in einer kurzen Übersicht:

Frau mit Pferd
 

Fremdreiter

  • Schutz bei gelegentlichem Fremdreiten 
  • greift nur bei unentgeltlichem Fremdreiten
  • Fremdreiter müssen nicht namentlich genannt werden
Zwei Pferdehalter stehen neben ihren Pferden
 

Reitbeteiligung

  • Schutz für feste Reitbeteiligungen
  • greift sowohl bei unentgeltlicher als auch entgeltlicher Mitnutzung
  • Mitnutzer können namentlich in den Vertrag aufgenommen werden

Je nach Definition verändert sich die Versicherungsgrundlage. Deshalb ist es so wichtig festzustellen, welche Art von Mitbenutzung im bestehenden Vertrag vorliegt. Im Anschluss daran sollte Kontakt zur Versicherung aufgenommen werden, um zu prüfen, ob Fremdreiter oder eine Reitbeteiligung in Ihrer Pferdehaftpflichtversicherung abgesichert sind. 

Wenn Sie noch keine Pferdehaftpflicht abgeschlossen haben, sollte auch hier im Vorfeld geprüft werden, ob es sich bei der Mitbenutzung um eine Reitbeteiligung oder um Gastreiter handelt. Erst damit können die optimalen Versicherungsleistungen ausgewählt werden.

 

Notwendiger Versicherungsschutz für Pferdehalter*innen

Der Abschluss einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung ist zwar in Deutschland nicht zwingend vorgeschrieben, aber für jeden Pferdehalter dringend zu empfehlen. Wenn Sie als Pferdehalter eine Reitbeteiligung mit einer anderen Person vereinbaren, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Schäden, die unter der Verantwortung des anderen Reiters entstehen, nicht automatisch durch jede Pferdehaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Achten Sie daher beim Abschluss darauf, dass der Leistungsumfang dieses Risiko enthält und die Reitbeteiligung in vollem Umfang über die Police mitversichert ist.

Wenn Sie bereits eine Pferdehaftpflicht abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit Ihrem Versicherungspartner in Verbindung zu setzen und den Versicherungsschutz zu ergänzen. Da eine Pferdehaftpflichtversicherung nur für Fremdschäden aufkommt, können Eigenschäden nur durch zusätzliche Versicherungen abgedeckt werden. Schäden an der eigenen Person, die durch das Pferd verursacht wurden, können somit durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung abgesichert werden. 

Darüber hinaus greift eine Pferdehaftpflichtversicherung nur dann, wenn der Schaden aufgrund eines Fehlers durch das Pferd entstanden ist. Bei einem sogenannten Reiterfehler wird der entstandene Schaden nicht von der Versicherung übernommen. Aus diesem Grund empfiehlt sich auch hier zusätzlich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. 

Beide Versicherungen - Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung - schließt der Pferdehalter nur für sich privat ab. Deshalb greifen beide Versicherungen in einem Schadensfall nicht zusätzlich für die Reitbeteiligung.

 

Notwendiger Versicherungsschutz für eine Reitbeteiligung

Neben der Pferdehaftpflichtversicherung, die der Pferdehalter abschließt, sollten auch Sie zusätzliche Versicherungen in Betracht ziehen. Zu nennen sind hier die private Unfallversicherung sowie die Haftpflichtversicherung. Beide sind zu empfehlen, da Eigenschäden und Reitfehler nicht über die Pferdehaftpflicht abgesichert sind.

Häufige Fragen zur Reiterhaftpflicht bei Reitbeteiligungen

  • Gilt die Pferdehaftpflicht automatisch bei Verwandten? 

    Familienangehörige gehören grundsätzlich zum versicherten Personenkreis, ohne dass sie offiziell als Reitbeteiligung eingetragen werden müssen. Entscheidend hierbei ist die Frage, wie Versicherungsunternehmen die Familienangehörigen zählen. So kann dies davon abhängen, ob man mit der Person in einem Haushalt lebt. Entsprechend sollte diese Frage im Vorfeld frühestmöglich geklärt werden. Hierfür können Sie sich jederzeit an den CHECK24-Support wenden.

  • Greift der Versicherungsschutz auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit?

    Die Versicherungsgrundlage ändert sich in den meisten Fällen bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. Schäden, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nicht oder nur zu Teilen durch den Versicherer erstattet. Dementsprechend kann es passieren, dass sie für solche Schäden selbst aufkommen müssen. 

    Bei Schäden durch Vorsatz erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherungsgesellschaften.

 

Kurzübersicht der Versicherungen

Ein Rundumschutz kann durch folgende Versicherungen erreicht werden:

Pferdehalter

Reitbeteiligung

  • Private Unfallversicherung
  • Privathaftpflichtversicherung

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