Viele Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung hängen davon ab, wie stark der Pflegebedürftige auf Hilfe angewiesen ist und wie er sich pflegen lässt. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegegraden gemessen.
Wird sie etwa von Angehörigen oder Freunden zu Hause gepflegt, erhält er ein Pflegegeld. Für welche Leistungen sie das Pflegegeld genau verwendet, liegt im Ermessen der pflegebedürftigen Person.
Kommt ein ambulanter Pflegedienst zum Einsatz, wird dieser bis zu einer festgelegten Höchstsumme direkt von der Pflegekasse als Pflegesachleistung bezahlt. Die restlichen Pflegekosten muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen. Gleiches gilt für eine Tages- oder Nachtpflege sowie die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung.
Überblick der gesetzlichen Pflegeleistungen
Pflegegrad
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Beispiele
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Pflege zu Hause durch Angehörige
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Pflege zu Hause durch Pflegedienst
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Pflege im Heim
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Pflegegrad 1
leichter Pflegefall
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Geistige und körperliche Fitness gegeben, geringfügig auf Unterstützung angewiesen
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-
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-
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131 €
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Pflegegrad 2
mittlerer Pflegefall
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Erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit, z.B. durch eingeschränkte Mobilität oder verminderte geistige Fähigkeiten
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347 €
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796 €
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805 €
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Pflegegrad 3
mittelschwerer Pflegefall
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Eingeschränkte Alltagskompetenz, z.B. durch Demenz oder schwere motorische Beeinträchtigung
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599 €
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1.497 €
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1.319 €
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Pflegegrad 4
schwerer Pflegefall
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Stark eingeschränkte Alltags-Kompetenz, z.B. Pflege rund um die Uhr aufgrund fortgeschrittener Demenz
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800 €
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1.859 €
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1.855 €
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Pflegegrad 5
sehr schwerer Pflegefall
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Besondere Anforderungen an pflegerische Versorgung, darunter auch Grundpflege und Bettlägerigkeit
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990 €
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2.299 €
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2.096 €
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Bei vollstationärer Pflege in Pflegegrad 2 bis 5 wird der Eigenanteil seit 2022 mit steigender Pflegedauer zusätzlich durch die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung bezuschusst. Im ersten Jahr der Pflegebedürftigkeit werden 15 % des pflegebedingten Eigenanteils getragen, im zweiten Jahr 30 %, im dritten Jahr 50 % und ab dem vierten Jahr 75 %. Für die prozentuale Berechnung dieses Zuschusses wird nur der pflegebedingte Eigenanteil herangezogen. Dieser beträgt im Bundesdurchschnitt 921 € monatlich. Die Unterbringungs-, Investitions-, Ausbildungs- und Verpflegungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.
Zusätzlich gibt es verschiedene Leistungen, die Pflegebedürftige unabhängig von ihrem Pflegegrad in Anspruch nehmen können.
Beispiele für pflegegradunabhängige Leistungen sind:
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Kurzzeitpflege (nur Pflegegrad 2-5): 1.854 € für maximal acht Wochen pro Jahr
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Verhinderungspflege (nur Pflegegrad 2-5): 1.685 € für maximal sechs Wochen pro Jahr
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Zusätzlicher Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat bei ambulanter Pflege
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Pflegehilfsmittel: 42 € pro Monat
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Wohnraumumbau: einmalig bis zu 4.180 €
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Wohngruppenförderung: bis zu 2.500 € Gründungszuschuss und 224 € pro Monat je pflegebedürftigem Gründungsmitglied. Der Gesamtbetrag für eine Wohngruppe ist auf bis zu vier Bewohner und auf höchstens 10.000 € begrenzt.
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Pflegekurse für Familienangehörige
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