Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
pflege@check24.de
Zu teuer versichert?
Mit unserem kostenlosen Vertrags-Check überprüfen wir Ihre bestehenden Versicherungen und zeigen Ihnen Sparpotenzial und Optimierungsmöglichkeiten.
mehr erfahrenBeim Tod der versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis.
Die Versicherung sollte schriftlich über den Todesfall informiert werden. Welche Unterlagen benötigt werden – etwa der Versicherungsschein oder eine Sterbeurkunde – erfahren Sie bei der Versicherungsgesellschaft.
Wenn Versicherungsnehmer – also derjenige, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat – und versicherte Person – derjenige, der den Versicherungsschutz erhält – zwei verschiedene Personen sind, hat die versicherte Person beim Tod des Versicherungsnehmers das Recht, das Versicherungsverhältnis weiterzuführen.
Dafür muss der Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers geändert werden.
Beim Tod der versicherten Person zahlt die Pflegezusatzversicherung in der Regel das Pflegegeld anteilig für jeden versicherten Tag im Todesmonat aus.
Info: Die gesetzliche Pflegekasse zahlt das Pflegegeld immer am Monatsbeginn aus. Bereits überwiesenes Geld muss – unabhängig vom genauen Todestag – nicht zurückgezahlt werden.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Verstorbenen in den letzten Monaten verschlechtert haben, kann es sein, dass ein höherer Pflegegrad zwar festgestellt wurde, die Leistungen aber noch nicht entsprechend angepasst wurden. Fragen Sie daher am besten bei der Pflegekasse nach, ob eventuell noch eine Nachzahlung aussteht.
Verstirbt die versicherte Person, ohne pflegebedürftig geworden zu sein, werden die eingezahlten Beiträge nicht zurückerstattet. Es handelt sich um eine reine Risikoabsicherung.
In der Pflegerentenversicherung gibt es einzelne Tarife, die eine Beitragsrückerstattung im Todesfall vorsehen. Solche Verträge sind allerdings sehr teuer, sodass sie sich meist nicht lohnen.