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mehr erfahrenWenn Sie pflegebedürftig werden, sollten Sie so schnell wie möglich Ihre Pflegekasse oder die private Pflegepflichtversicherung benachrichtigen. Diese Benachrichtigung können Sie formlos – also auch telefonisch oder per E-Mail – erledigen.
Ihre private Pflegeversicherung sollte ebenfalls möglichst bald informiert werden.
Leistungsfall
Wenn eine Pflegebedürftigkeit eintritt, zahlt die Pflegeversicherung das bei Vertragsabschluss festgelegte Pflegegeld. Die Höhe der Auszahlung hängt davon ab, welche Konditionen beim Vertragsabschluss vereinbart wurden. Meist orientiert sich die Summe am Pflegegrad des Versicherten und an der Art der Pflege.
Wenn Sie Ihre Pflegeversicherung benachrichtigt haben, wird diese Ihnen die nötigen Unterlagen zukommen lassen, damit Sie einen Antrag auf Leistungen stellen können.
Um Leistungen erhalten zu können, die Ihrer Pflegebedürftigkeit entsprechen, muss zunächst eine Begutachtung durchlaufen werden. Das bedeutet, ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) (bei gesetzlich Versicherten) oder des Unternehmens Medicproof (bei Privatversicherten) besucht Sie in Ihrem Wohnumfeld und untersucht, auf wie viel Hilfe Sie im Alltag angewiesen sind. Daraufhin wird er ein Gutachten erstellen.
Auf Basis des Gutachtens entscheidet die Pflegepflichtversicherung, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, erhalten Sie einen Leistungsbescheid. Darauf sind die wichtigsten Informationen – wie etwa Ihr Pflegegrad – vermerkt.
Mitteilungsfrist der Versicherung
Die Pflegepflichtversicherung ist per Gesetz dazu verpflichtet, dem Antragsteller spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Die Kopie des Bescheids reichen Sie bei Ihrer privaten Pflegezusatzversicherung ein. Diese prüft daraufhin ebenfalls Ihren Leistungsanspruch. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt die private Pflegeversicherung die Pflegegrad-Einteilung der Pflegepflichtversicherung.
Je nach Pflegegrad ist die Auszahlungssumme gestaffelt. Hat der Versicherte den höchsten Pflegegrad, wird auch das volle Pflegegeld bezahlt. Bei niedrigeren Pflegegraden wird meist ein Anteil des vereinbarten Pflegegeldes ausbezahlt. Manche Verträge sehen jedoch vor, dass ein Tagegeld nur bei einem höheren Pflegegrad gezahlt wird – beispielsweise ab dem Pflegegrad 3. Bei den Pflegegraden 1 und 2 würde die Versicherung dann keine Leistung ausbezahlen.
Manche Versicherer unterscheiden auch zwischen ambulanter und stationärer Behandlung. Sie bezahlen das höchste Pflegegeld unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad, wenn sich der Versicherte für eine stationäre Pflege entscheidet. Bei einer ambulanten Behandlung gilt dagegen meist eine Staffelung der Auszahlungssumme nach Pflegegraden.
Sollte sich Ihr Pflegebedarf ändern, müssen Sie wieder einen Antrag bei Ihrer Pflegepflichtversicherung stellen. Jede Änderung des Pflegegrades sollten Sie auch Ihrer privaten Pflegezusatzversicherung umgehend mitteilen.
In der Regel müssen die Beiträge zu einer Pflegeversicherung auch im Leistungsfall weitergezahlt werden. Es gibt allerdings Verträge, die eine Beitragsbefreiung ab einem bestimmten Pflegegrad vorsehen.
In einigen Tarifen sind Wartezeiten von bis zu drei Jahren vorgesehen. Das bedeutet, dass der Versicherte keine Leistungen erhält, wenn er innerhalb dieser Frist pflegebedürftig wird. Die Versicherung zahlt das Pflegegeld erst nach Ablauf der Wartezeit aus.
Hiervon ausgenommen sind nur Pflegefälle nach einem Unfall. Hier zahlen die Versicherer in der Regel sofort.