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mehr erfahrenSollten die eigenen Eltern einmal pflegebedürftig werden, ohne ihre Pflege alleine finanzieren zu können, werden die Kinder für den Unterhalt herangezogen. Auch wenn Eltern und Kinder keinen Kontakt mehr zueinander haben, sind die Kinder in der Regel für den Elternunterhalt verantwortlich.
Für die Eltern muss gezahlt werden, wenn sie unterhaltsbedürftig sind – sie ihren eigenen Lebensunterhalt also nicht mehr alleine bestreiten können. Bei einer Pflegebedürftigkeit etwa muss die betroffene Person zunächst sämtliche Einkünfte und ihr gesamtes Vermögen aufwenden. Hierzu gehört beispielsweise auch Wohneigentum, welches dann nicht mehr vererbt werden kann. Erst wenn nichts mehr da ist, werden per Gesetz die Verwandten in gerader Linie – also die Kinder – für den Unterhalt herangezogen.
Dabei kommt es darauf an, ob die Kinder selbst genügend finanzielle Mittel haben, um für den Unterhalt der Eltern aufkommen zu können.
Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Kinder betrachtet. Bereinigt bedeutet, dass vom Nettoeinkommen Kosten für Versicherungen, Miete, Kreditzahlungen und Fahrtkosten zur Arbeit abgezogen werden dürfen.
Vom bereinigten Nettoeinkommen darf zudem ein Selbstbehalt von aktuell 2.000 Euro abgezogen werden. Dieses Geld muss nicht für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden. Dem Ehepartner steht ein Selbstbehalt von 1.600 Euro zu. Für eigene Kinder kommen Freibeträge hinzu (Stand: 2020).
Bleibt ein Rest übrig, muss dieser zur Hälfte für den Unterhalt verwendet werden.
Kinder haften allerdings nicht nur mit ihren regelmäßigen Einkünften, sondern auch mit ihrem Vermögen. Eine selbst bewohnte Immobilie gehört dabei in der Regel zum Schonvermögen und wird nicht angetastet.
Auch Rücklagen für die Altersvorsorge werden nicht für den Elternunterhalt herangezogen. Was genau als Schonvermögen zählt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. So gilt eine selbst bewohnte Immobilie etwa nur dann als Schonvermögen, wenn sie angemessen ist – also der Immobilienwert dem Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Kindes entspricht.