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mehr erfahrenHilfsmittel sind im Allgemeinen Gegenstände, die eine Rehabilitation nach einer Krankenbehandlung unterstützen, eine Behinderung ausgleichen oder verhindern sollen, dass eine Person pflegebedürftig wird. Dazu gehören etwa Hörhilfen oder Prothesen.
Pflegehilfsmittel sind besondere Hilfsmittel. Wenn pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt werden, haben sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sollen ihren Alltag erleichtern und Beschwerden lindern.
Nur Menschen, die bereits pflegebedürftig sind, können Pflegehilfsmittel beantragen. Während Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung übernommen werden, sind die Krankenkassen für die Gewährung von Hilfsmitteln zuständig.
Ein weiterer Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln liegt darin, dass Hilfsmittel von einem Arzt verordnet werden müssen. Für ein Pflegehilfsmittel muss der Pflegebedürftige dagegen meist nur einen Antrag bei seiner Pflegeversicherung stellen.
Es wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln, die verbraucht werden, und technischen Pflegehilfsmitteln.
Für Verbrauchsprodukte zahlt die Pflegepflichtversicherung einen monatlichen Pauschalbetrag von bis zu 42 Euro (Stand: 2025). Dieser Pauschalbetrag kann für Produkte eingesetzt werden, die eine häusliche Pflege erleichtern oder erst möglich machen.
Beispiele für Verbrauchsprodukte:
Ob ein technisches Pflegehilfsmittel nötig ist, wird von der Pflegekasse zusammen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Bei solchen Hilfsmitteln müssen die Pflegebedürftigen eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens aber 25 Euro pro Hilfsmittel erbringen.
Oftmals werden technische Hilfsmittel auch an die Betroffenen verliehen. Dann entfällt die Zuzahlung.
Beispiele für technische Hilfsmittel
Alle Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die von den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen übernommen werden, sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands aufgeführt. Dieses ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands abrufbar.
Für Privatversicherte gilt der Hilfsmittelkatalog der privaten Krankenversicherer.
Geburtsdatum
Bitte geben Sie das Geburtsdatum der zu versichernden Person ein, damit der richtige Beitrag errechnet werden kann.
Hinweis für Beschäftige bei der Polizei, Feuerwehr oder Bundeswehr
Als Anspruchsberechtigter der freien Heilfürsorge (z. B. als Polizist oder Soldat) benötigen Sie zunächst eine Pflegepflichtversicherung und nicht die hier von CHECK24 angebotene Pflegezusatzversicherung. Unsere Pflegezusatzversicherung ist unabhängig davon eine sinnvolle Ergänzung. Die Pflichtversicherung übernimmt nur ungefähr die Hälfte der im Pflegefall anfallenden Kosten und bietet somit zumeist keine ausreichende Abdeckung im Ernstfall.
Bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Pflegezusatz-Experten unter 089 – 2424 1275 oder per E-Mail an pflege@check24.de
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