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mehr erfahrenEine Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Behandlungen ein Patient wünscht oder verweigert, falls er selbst entscheidungsunfähig sein sollte – etwa, weil er im Koma liegt oder dement ist. Eine solche Verfügung muss schriftlich formuliert sein und kann jederzeit widerrufen werden.
Sowohl Ärzte als auch gesetzliche Vertreter sind an eine Patientenverfügung gebunden. Liegt keine Verfügung vor oder sind die getroffenen Aussagen zu ungenau, muss der gesetzliche Vertreter zusammen mit den Ärzten über die Behandlungsmaßnahmen entscheiden.
Sollten sich Vertreter und Ärzte nicht darüber einigen können, ob eine geplante Behandlung tatsächlich dem Willen des Patienten entspricht, muss der Vertreter das Betreuungsgericht anrufen.
Aufbau einer Patientenverfügung
Eingangsformel |
Situationen, in denen die Verfügung gelten soll |
Festlegungen zu ärztlichen / pflegerischen Maßnahmen |
Wünsche zu Ort und Begleitung |
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht |
Aussagen zur Verbindlichkeit |
Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen |
Hinweis auf beigefügte Erläuterungen |
Organspende |
Schlussformel |
Schlussbemerkungen |
Information/Beratung |
Ärztliche Aufklärung/Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit |
Aktualisierung mit Datum / Unterschrift |
Anhang: Wertvorstellungen |
Fett markiert: Eigentliche Bestandteile der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung sollte möglichst konkret beschreiben, in welchen Situationen man welche Behandlungen wünscht. Man kann zum Beispiel die künstliche Ernährung im Endstadium einer unheilbaren, tödlichen Krankheit ablehnen. Allgemeine Formulierungen sind hingegen zu vermeiden.
In einem Anhang können auch persönliche Wertvorstellungen oder religiöse Ansichten beschrieben werden. Dies kann im Ernstfall zusätzlich helfen, die Vorgaben der Verfügung im Sinne des Patienten auszulegen.
Bevor man eine Verfügung formuliert, sollte man sich von einem Arzt oder einer Organisation beraten lassen. Es gibt zudem im Internet zahlreiche Mustervorlagen.
Die gesetzlichen Grundlagen für eine Patientenverfügung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1901a BGB) festgelegt.
Zusätzlich zu einer Patientenverfügung kann man eine Vorsorgevollmacht verfassen. Diese benennt eine dritte Person, die im Notfall Entscheidungen für einen treffen soll. In der Patientenverfügung sollte man auf eine solche Vollmacht hinweisen.