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Pflegegeld

Pflegebedürftige können von der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld erhalten. Dazu müssen sie mindestens den Pflegegrad 2 besitzen und damit erheblich in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sein sowie zu Hause gepflegt werden.

Dabei muss die häusliche Pflege selbst organisiert werden – etwa mithilfe von Angehörigen oder ehrenamtlichen Helfern. Es ist eine regelmäßige Beratung durch die Pflegekasse vorgeschrieben, um eine ausreichende Qualität der Pflege zu gewährleisten und die Helfer zu unterstützen.

Pflegekasse zahlt das Pflegegeld aus

Das monatliche Pflegegeld wird von der Pflegekasse ausgezahlt, bei privat Krankenversicherten von der privaten Pflegepflichtversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Pflegebedürftigen können das Geld an ihre Angehörigen weiterreichen oder zum Beispiel eine Putzhilfe damit bezahlen.

Bei einer häuslichen Pflege gibt es in allen Pflegegraden außerdem einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Betrag kann für bestimmte Leistungen genutzt werden – etwa eine Tages- oder Nachtpflege.

Staatliche Leistungen nach Pflegegraden

Stand: 2024
 

Pflegegeld

Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst)

Vollstationäre Pflege

Pflegegrad 1

-

-

125 Euro

Pflegegrad 2

332 Euro

761 Euro

770 Euro

Pflegegrad 3

573 Euro

1.432 Euro

1.262 Euro

Pflegegrad 4

765 Euro

1.778 Euro

1.775 Euro

Pflegegrad 5

947 Euro

2.200 Euro

2.005 Euro

Alle Pflegegrade

Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro

 

 

Einen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben zum Beispiel Betroffene, die sich von einem ambulanten Pflegedienst betreuen lassen oder Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen. 

Pflegegeld der privaten Pflegeversicherung

Da das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung im Ernstfall nur einen Teil der Kosten abdeckt, sollte man privat vorsorgen.

Die Pflegetagegeldversicherung ist dabei die am häufigsten abgeschlossene Form der privaten Pflegezusatzversicherung.

Tritt eine Pflegebedürftigkeit ein, zahlt die Pflegetagegeldversicherung ein Pflegegeld aus. In den meisten Fällen kann der Versicherungsnehmer die Höhe des Pflegegeldes bei Vertragsabschluss frei wählen. In den Pflegegraden 1 und 2 erhält der Pflegebedürftige bei vielen Tarifen das vereinbarte Pflegegeld jedoch nur anteilig.

Das Pflegegeld einer Pflegetagegeld-Versicherung wird auch als Pflegetagegeld oder Pflegemonatsgeld bezeichnet.

Berechnung des Pflegegeldes

Wie viel Pflegegeld im Ernstfall benötigt wird, hängt immer von der individuellen Situation ab. Pflegebedürftige erhalten in jedem Fall von Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss, den Sie bei Ihrer Bedarfsberechnung abziehen können. Der Zuschuss richtet sich nach Pflegegrad und Form der Pflege.

Bei der Berechnung der richtigen Pflegegeld-Höhe gilt: Mit einem Eigenanteil von etwa 2.600 Euro können die monatlichen Kosten in den meisten Pflegeheimen gedeckt werden. Sollten Einnahmen wie etwa Rentenbezüge oder Kapitalerträge vorhanden sein, können diese bei der Bedarfsrechnung abgezogen werden. Können beispielsweise monatlich 1.100 Euro selbst gezahlt werden, so ergibt sich ein empfohlener Auszahlungsbetrag von 1.500 Euro.

Um eine Versorgungslücke zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer nicht zu knapp kalkulieren. Allerdings sollten Antragsteller auch beachten: je höher das gewünschte Pflegegeld ist, desto höher sind auch die Versicherungsbeiträge.

Auf Beitragsdynamik achten

Bei der Bestimmung der richtigen Pflegegeld-Höhe sollten Sie auch auf die Vertragsbedingungen achten. Sieht Ihr Tarif eine Beitragsdynamik vor, erhöht sich das Pflegegeld mit einem bestimmten Prozentsatz in regelmäßigen Abständen.

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