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mehr erfahrenEine Pflegesachleistung ist die Leistung, die ein professioneller Pflegedienst bei der häuslichen Pflege erbringt. Sie wird von der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung bis zu einem bestimmten Betrag erstattet und ist in ihrer Höhe nach Pflegegraden gestaffelt.
Die Pflegesachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegepflichtversicherung des Pflegebedürftigen ab.
Einen Anspruch auf eine Pflegesachleistung hat man als Pflegebedürftiger, der zu Hause von einer professionellen Pflegekraft betreut wird. Wer zu Hause von seinen Angehörigen gepflegt wird, erhält dagegen ein Pflegegeld.
Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. In Pflegegrad 1 erhalten sie lediglich einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro, den sie für einen professionellen Pflegedienst aufwenden können.
In den weiteren Pflegegraden liegt die Höhe der Pflegesachleistungen zwischen 761 Euro in Pflegegrad 2 und 2.200 Euro in Pflegegrad 5 (Stand: 2024).
Höhe der Pflegesachleistungen nach Pflegegrad
Pflegegrad |
Pflegesachleistung |
---|---|
1 |
- |
2 |
761 Euro |
3 |
1.432 Euro |
4 |
1.778 Euro |
5 |
2.200 Euro |
Pflegesachleistungen können auch für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Eine Kombination aus privater Pflege durch Angehörige und professioneller Pflege durch einen Pflegedienst nennt man Kombinationsleistung. Sollte der monatliche Betrag, der für den Pflegedienst zur Verfügung steht, nicht ganz ausgeschöpft werden, kann die private Pflegeperson ein anteiliges Pflegegeld erhalten.
Müssen dem Pflegedienst etwa nur 60 Prozent des Pflegesachleistung-Budgets bezahlt werden, erhält der Pflegebedürftige 40 Prozent des ihm zustehenden Pflegegeldes.
Eine Kombinationspflege muss der Versicherte bei seiner Pflegepflichtversicherung beantragen.