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Pflegestärkungsgesetze

Um die Pflege in Deutschland neu zu regeln, hat die Bundesregierung drei Pflegestärkungsgesetze beschlossen. Insbesondere das zweite Pflegestärkungsgesetz gilt als die größte Pflegereform seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995. Durch die Gesetze sollen vor allem Pflegebedürftige mit geistigen Einschränkungen und pflegende Angehörige besser unterstützt werden.

Um die Inhalte der Pflegestärkungsgesetze umzusetzen, wurden die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung insgesamt um 0,5 Prozentpunkte angehoben – damit sollen jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung stehen. Seit dem 1. Januar 2019 liegt der Beitragssatz bei für Kinderlose bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens (Stand: 2024).

  1. Das erste Pflegestärkungsgesetzt (PSG I)
  2. Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
    1. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
    2. Neues Begutachtungsverfahren mit Pflegegraden
    3. Bessere Leistungen
    4. Stärkung der Pflegeberatung
  3. Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)

Mit dem PSG I, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurden die Leistungen für Pflegebedürftige angehoben. Betroffene mit einer anerkannten Pflegestufe erhielten rund vier Prozent mehr Geld. Mehr Leistungen gab es im Zuge des PSG I auch für Demenzkranke.

Gleichzeitig wurden die Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege erhöht. Auch die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege können durch das PSG I miteinander kombiniert und flexibler genutzt werden.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Das PSG II soll die Leistungen für Pflegebedürftige weiter verbessern und intensiver auf ihre individuellen Bedürfnisse eingehen. Vor allem Menschen mit psychischen Einschränkungen wie etwa Demenzkranke sollen damit stärker berücksichtigt werden und höhere Leistungen erhalten.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Um diesen neuen Begriff umzusetzen, wurde das Begutachtungsverfahren geändert. Beantragt ein Betroffener heute Pflegeleistungen, wird gemessen, wie selbstständig er im Alltag noch ist – zuvor kam es darauf an, wie hoch der Unterstützungsbedarf aufgrund von körperlichen Einschränkungen war.

Dafür wurden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Allerdings reichen auch mit dem PSG II die gesetzlichen Leistungen im Pflegefall nicht aus. Für Pflegebedürftige mit niedrigeren Pflegegraden, die sich vollstationär pflegen lassen wollen, steigen die Kosten sogar.

Am 1. Januar 2017 wurde das Gesetz vollständig wirksam.

Im Folgenden erfahren Sie mehr über die wichtigsten Neuerungen des PSG II.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Bisher hatten vor allem Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen einen Zugang zu Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Demenzkranke, die zwar körperlich noch fit, aber dennoch hilfsbedürftig sind, wurden kaum einbezogen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der auch geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt, sollen betroffene Menschen höhere Leistungen erhalten.

Neues Begutachtungsverfahren mit Pflegegraden

An die Stelle der drei Pflegestufen treten fünf Pflegegrade. Dadurch wächst die Zahl der Menschen, die Anspruch auf Leistungen haben. Um die Pflegegrade festzustellen, wird ein neues Begutachtungsverfahren durchgeführt. Dabei stehen die noch vorhandenen Fähigkeiten und der Grad der Selbstständigkeit im Mittelpunkt.

Pflegebedürftige, die bereits in eine Pflegestufe eingestuft wurden, benötigen kein erneutes Gutachten. Sie gehen automatisch von ihrer Pflegestufe in den entsprechenden Pflegegrad über.

Bessere Leistungen

Die gesetzlichen Leistungen für Schwerstpflegebedürftige werden mit dem PSG II etwas aufgestockt. Auch Demenzkranke haben nun einen besseren Zugang zu Leistungen der Pflegekassen.

Ein Schwerpunkt der Reform liegt zudem auf dem Aspekt der Rehabilitation. So sollen individuelle Beeinträchtigungen und passende Rehabilitationsmaßnahmen stärker im Mittelpunkt stehen.

Stärkung der Pflegeberatung

Neben den Pflegebedürftigen haben nun auch die Angehörigen das Recht, von den Pflegekassen beraten zu werden. Dadurch soll einer Überforderung der pflegenden Angehörigen entgegengewirkt werden. Zudem bieten Pflegekassen kostenlose Schulungen an.

Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz, das am 1. Januar 2017 in Kraft trat, wurde die Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige ausgebaut – etwa durch die Übertragung von mehr Zuständigkeiten auf die Kommunen.

Zudem erhielten die Pflege- und Krankenkassen erweiterte Kontrollmöglichkeiten, um Pflegedienste besser überprüfen zu können und Pflegebedürftige vor Pflegebetrug zu schützen.

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