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Tagespflege und Nachtpflege

Wird ein Pflegebedürftiger nur teilweise in einer professionellen Pflegeeinrichtung betreut, spricht man von einer teilstationären Pflege. Je nachdem, wann der Bedarf besteht, handelt es sich um eine Tages- oder Nachtpflege.

Tagespflege

Viele Pflegebedürftige werden zu Hause betreut. Sollten sie allerdings eine intensive Unterstützung benötigen, die weder die Angehörigen noch ein ambulanter Pflegedienst tagsüber abdecken können, bietet sich eine Tagespflege an. Sie gewährleistet eine durchgehende Betreuung am Tag, beispielsweise in einer speziellen Tagesstätte. Viele Einrichtungen bieten zudem einen Fahrdienst an, der die Pflegebedürftigen morgens zu Hause abholt und abends wieder zurückbringt.

Durch eine Tagespflege können Pflegebedürftige weiterhin in ihrer heimischen Umgebung leben, ohne tagsüber auf die benötigte Hilfe verzichten zu müssen.

Nachtpflege

Gerade nachts steht ein ambulanter Pflegedienst meist nicht zur Verfügung. Sollte ein Pflegebedürftiger jedoch Probleme haben, nachts allein zu sein, ist eine Übernachtung in einer Nachtpflege-Einrichtung eine gute Alternative.

Auch wenn Angehörige einen Pflegebedürftigen betreuen, ist die Nachtpflege oft eine hilfreiche Unterstützung. Sie ermöglicht den Angehörigen längere Erholungsphasen, sollte der Pflegebedürftige mehrmals in der Nacht auf Hilfe angewiesen sein. Bei Demenzkranken, die nachts aktiv sind und die Wohnung unbeaufsichtigt verlassen könnten, bietet sich eine Nachtpflege ebenfalls an.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Bei der Tages- und Nachtpflege übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung einen Teil der Kosten. Je nach Pflegegrad zahlt die Kasse zwischen 689 Euro (Pflegegrad 2) und 1.995 Euro (Pflegegrad 5) pro Monat. In Pflegegrad 1 erhält der Pflegebedürftige lediglich einen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der für die Tages- oder Nachtpflege verwendet werden kann.

Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt dabei nur für die pflegebedingten Ausgaben auf. Die weiteren Kosten, die in einer Pflegeeinrichtung etwa für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrdienste anfallen, müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen.

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