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mehr erfahrenSollte eine Pflegeperson für einen bestimmten Zeitraum verhindert sein – etwa, weil sie krank geworden ist oder in den Urlaub fahren will – besteht Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Das bedeutet, jemand anderes springt als Vertretung ein und übernimmt die Pflege vorübergehend.
Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person bereits mindestens sechs Monate von einer oder mehreren Privatpersonen häuslich gepflegt wurde. Wird der Pflegebedürftige ausschließlich von einem Pflegedienst betreut, kann keine Ersatzpflege beantragt werden.
Die pflegebedürftige Person muss zudem mindestens den Pflegegrad 2 haben. In Pflegegrad 1 besteht noch kein Anspruch auf Ersatzpflege.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht höchstens 42 Tage im Jahr. Jedes Jahr bezuschussen die gesetzlichen Pflegekassen die Pflegevertretung mit einem Erstattungsbetrag von höchstens 1.612 Euro. Während der Zeit der Verhinderungspflege wird das reguläre Pflegegeld zudem zur Hälfte weiterbezahlt.
Wenn die Leistungen für eine Kurzzeitpflege (1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Jahr) noch nicht ausgeschöpft wurden, können diese bis zur Hälfte ebenfalls für die Verhinderungspflege verwendet werden. Damit ergibt sich ein Betrag von insgesamt höchstens 2.499 Euro pro Jahr.
Ob die Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Privatperson übernommen wird, bleibt den Pflegebedürftigen selbst überlassen. Alternativ kann auch eine stationäre Einrichtung genutzt werden.
Sollte allerdings eine Person die Pflege übernehmen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder im gleichen Haushalt lebt, sind die Zahlungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auf das 1,5-Fache des üblichen Pflegegeldes beschränkt.