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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 20.06.2024
Wenn man selbst oder die Eltern pflegebedürftig werden, wissen die meisten nicht, was zu tun ist. Zuallererst sollte der Pflegebedürftige oder ein Angehöriger sich gründlich informieren: Welche Hilfen und staatliche Leistungen gibt es für Pflegefälle? Was für eine Art der Pflege ist angebracht? Wie finde ich einen Pflegedienst oder Platz im Altenheim?
Erste Anlaufstelle für alle gesetzlich Versicherten sind die Pflegekassen. Dies sind Einrichtungen der Krankenkassen, die in Deutschland die gesetzliche Pflegepflichtversicherung organisieren. Die Pflegekassen bieten in Pflegestützpunkten eine kostenlose Beratung für alle an, die pflegebedürftig sind oder fürchten, dies bald zu werden. Bundesweit gibt es einige Hundert solcher Stützpunkte.
Die Pflegekassen helfen auch dabei, einen geeigneten Dienstleister für die ambulante Pflege oder einen Heimplatz zu finden.
Kostenlose Pflegeberatung
Wünschen Sie eine kostenlose Beratung der Pflegekassen, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese kann Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter der Pflegekasse nennen.
Wer privat krankenversichert ist, hat eine private Pflegepflichtversicherung. Privatversicherte müssen im Pflegefall daher ihren Versicherer kontaktieren. Eine Pflegeberatung übernimmt hier bundesweit das Unternehmen Compass – eine Einrichtung des Verbands der privaten Krankenversicherung (PKV).
Das Bundesfamilienministerium betreibt zudem ein kostenloses Pflegetelefon. Es richtet sich an pflegende Angehörige, die Fragen haben oder Unterstützung bei der Pflege benötigen. Die Beratung erfolgt anonym und vertraulich.
Das Pflegetelefon erreichen
Die Experten des Pflegetelefons sind montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 18 Uhr unter dieser Nummer zu erreichen: (030) 20179131. Fragen lassen sich auch per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de stellen.
Um Leistungen von der Pflegepflichtversicherung zu erhalten, muss ein Leistungsantrag gestellt werden. Wir erklären Ihnen hier, wie Antrag und Prüfung ablaufen.
Widerspruch, Beschwerde und Klage
Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb von vier Wochen bei der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Sie können sich auch beim MDK oder Medicproof über den Ablauf beschweren.
Führt ein Widerspruch nicht zum Erfolg, können Sie beim Sozialgericht Klage einreichen. Dafür müssten Sie jedoch die Kosten für eine neue Begutachtung auslegen.
Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, können Sie unabhängig davon zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag stellen.
Die Pflegegrade reichen vom Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis hin zum Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Pflege-Anforderungen). Bis Ende 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit noch nach dem täglichen Pflegeaufwand ermittelt und eine Pflegestufe vergeben.
Der Pflegegrad entscheidet mit darüber, welche Art der Pflege möglich und sinnvoll ist. So bietet sich bei einem geringen Pflegegrad eine ambulante Versorgung an, bei welcher die Pflegebedürftigen zu Hause betreut werden.
Die ambulante Pflege in den eigenen vier Wänden wünscht sich auch eine Mehrheit der Deutschen: Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa von 2017 wollen zwei Drittel zu Hause gepflegt werden – von einer Pflegekraft oder einem nahen Angehörigen. Nur 15 Prozent wollen in einem Pflegeheim betreut werden.
Allerdings führt bei einem höheren Pflegegrad mit notwendigen aufwändigen Pflegeleistungen oft kein Weg an einer stationären Pflege vorbei.
Die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung richten sich nach dem Pflegegrad, der verliehen wird, sowie der Art der Versorgung.
Vor allem, wenn eine Versorgung im Heim notwendig wird, reichen diese Leistungen in der Regel nicht aus, um alle anfallenden Pflegeheimkosten zu decken. So muss in allen Pflegegraden für einen Heimplatz im Schnitt ein Selbstbehalt in Höhe von rund 2.600 Euro monatlich gezahlt werden (Stand: 2024).
Diesen Eigenanteil muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zahlen – mithilfe seiner Einkünfte wie etwa einer Altersrente und Mieteinnahmen oder auch aus seinem Vermögen.
Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, springt zunächst das Sozialamt ein. Das Amt prüft jedoch, ob Kinder für die Heimkosten aufkommen können. Denn die Kinder sind laut Sozialgesetzbuch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet und müssen dem Sozialamt Auskunft über ihr Einkommen und ihre Vermögensverhältnisse geben.
Sozialamt berechnet Unterhaltspflicht
Wie viel die unterhaltspflichtigen Kinder zahlen müssen, berechnet das Sozialamt immer individuell. Grundsätzlich sind alle leiblichen Kinder je nach ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig. Beim Einkommen wird ein bereinigtes Einkommen ermittelt: Vom Nettoeinkommen werden dabei bestimmte Aufwendungen abgezogen – etwa für den Unterhalt der eigenen Kinder oder des Partners. Die Berechnungen des Amts sind nicht immer richtig. Sie sollten einen Bescheid daher mithilfe eines spezialisierten Anwalts prüfen lassen.
Für die Kinder und deren eigene Familie gelten dabei Freibeträge. Werden diese Freibeträge überschritten, müssen die Kinder für den Elternunterhalt zahlen – notfalls auch mithilfe ihres Vermögens, das über ein bestimmtes Schonvermögen für die Altersvorsorge hinausgeht.
Private Pflegezusatzversicherung
Mit einer privaten Pflegeversicherung können Sie sich und Ihre Angehörigen vor hohen Kosten im Pflegefall schützen. Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt etwa je nach Pflegegrad ein vereinbartes Tagegeld aus. Damit können Sie anfallende Pflegekosten bezahlen.
Wünschen Sie eine Beratung zur privaten Absicherung im Pflegefall? Die Kundenberater von CHECK24 helfen Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail weiter. Unsere Experten sind auf die private Pflegezusatzversicherung spezialisiert und beraten Sie, wie Sie am besten für den Pflegefall vorsorgen.