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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 20.06.2024
Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird.
Bevor die Pflegegrade eingeführt wurden, galten drei Pflegestufen sowie eine umgangssprachlich als Pflegestufe 0 bezeichnete Stufe für Demenzkranke. Die Pflegestufen wurden im Zuge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2017 abgeschafft.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Betroffene einen Antrag bei ihrer Pflegeversicherung stellen. Diese beauftragt Gutachter – vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich und von Medicproof bei privat Krankenversicherten –, welche die Versicherten in ihrer häuslichen Umgebung besuchen.
In einem Begutachtungsassessment wird festgestellt, wie sehr der Antragsteller in verschiedenen Bereichen des Alltagslebens auf Hilfe angewiesen ist. Zu diesen Bereichen zählen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen sowie Gestaltung des Alltags.
Für jeden Bereich werden Punkte vergeben und zum Schluss zusammengezählt. Je höher die Punktzahl ist, desto schwerer ist die Pflegebedürftigkeit. Erhält der Antragsteller zwischen 27 und unter 47,5 Punkten, entspricht das dem Pflegegrad 2.
Wichtig: Wer bereits vor der Pflegereform eine Pflegestufe hatte, wurde automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad überführt. Personen mit Pflegestufe 2 erhielten demnach nicht Pflegegrad 2, sondern Pflegegrad 3. Lag zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz – also eine Demenzerkrankung – vor, wurde ihnen der Pflegegrad 4 zugeteilt.
Überblick der Umwandlung
Pflegestufe |
Pflegegrad |
---|---|
Bisher nicht vorgesehen |
1 |
Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 |
2 |
Pflegestufe 1 und Demenz Pflegestufe 2 |
3 |
Pflegestufe 2 und Demenz Pflegestufe 3 |
4 |
Pflegestufe 3 und Demenz Pflegestufe 3 mit Härtefall |
5 |
Je nach der Art der Pflege erhalten Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungen von der Pflegepflichtversicherung.
Wer sich als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad 2 zu Hause pflegen lässt, erhält von seiner Pflegepflichtversicherung ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro im Monat. Wird ein ambulanter Dienst für die Pflege beauftragt, erhalten die Versicherten dafür 761 Euro.
Die 761 Euro bezahlt die Versicherung direkt an den Pflegedienst. Kosten, die darüber hinausgehen, müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen. Werden die Pflegesachleistungen nicht ganz ausgeschöpft, kann das Pflegegeld anteilig ausbezahlt werden.
Zusätzlich haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro. Der Betrag ist zweckgebunden und kann etwa für eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Wenn sich Pflegebedürftige in einem Heim pflegen lassen, bezahlt die Pflegepflichtversicherung im Pflegegrad 2 dafür 770 Euro pro Monat.
Ein Anspruch auf den zusätzlichen Entlastungsbetrag besteht bei der stationären Pflege nicht.
Überblick der Leistungen in Pflegegrad 2
Pflegegeld |
332 Euro |
Pflegesachleistung (z.B. Pflegedienst) |
761 Euro |
Zusätzlicher Entlastungsbetrag (ambulant) |
125 Euro |
Vollstationäre Pflege |
770 Euro |
Wer eine Kurzzeitpflege in einem Heim benötigt – etwa als Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt – erhält dafür von der Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Jahr.
Wenn pflegende Angehörige in Urlaub sind, besteht in Pflegegrad 2 auch ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Das bedeutet, dass für eine begrenzte Zeit etwa ein professioneller Pflegedienst für die Pflege einspringt. Dafür bezahlt die Pflegekasse maximal 1.612 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr.
Wer eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchte, erhält dafür im Pflegegrad 2 monatlich 689 Euro.
Für verbrauchsbestimmte Hilfsmittel – etwa Einmalhandschuhe – zahlt die Pflegeversicherung pauschal 40 Euro im Monat. Das gilt für alle Pflegegrade. Auch technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Hausnotrufsystem und medizinische Hilfsmittel bezuschusst die Kasse.
Werden Umbauarbeiten nötig, um die eigene Wohnung barrierefrei zu gestalten, bezuschusst die Pflegepflichtversicherung diese mit einmalig 4.000 Euro.
Beschließt ein Pflegebedürftiger, zusammen mit maximal drei weiteren Personen in eine betreute Wohngruppe zu ziehen, erhält er von seiner Pflegepflichtversicherung einen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro. Für eine eingestellte Hilfskraft bezahlt die Versicherung zusätzlich 214 Euro pro Monat.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Das schließt auch Hausbesuche mit ein, falls die pflegebedürftige Person nicht mehr mobil sein sollte. Für Angehörige von Pflegebedürftigen, die Pflegeaufgaben übernehmen wollen, werden Pflegekurse angeboten.
Trotz der Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung besteht im Pflegefall eine gravierende Finanzierungslücke. Um diese Lücke zu schließen, empfiehlt sich der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Diese zahlt im Ernstfall ein vereinbartes Pflegegeld aus.
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