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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 20.06.2024
Menschen mit Pflegegrad 3 sind schwer in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Pflege angewiesen.
Der Grad einer Pflegebedürftigkeit wird von einem Gutachter festgestellt. Dafür müssen Versicherte einen Antrag bei ihrer Pflegepflichtversicherung stellen.
Für das Gutachten sind bei gesetzlich Krankenversicherten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof zuständig.
Die Gutachter besuchen den Antragsteller in seinem Zuhause und untersuchen mehrere Bereiche des alltäglichen Lebens. Je nachdem, wie selbstständig die Person noch ist, wird sie in einen Pflegegrad eingeteilt. Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung, während der höchste Pflegegrad 5 eine schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Herausforderungen an die Pflege darstellt.
Während des Begutachtungsverfahrens werden folgende Bereiche untersucht:
Dieses Begutachtungsverfahren wird seit dem 1. Januar 2017 angewendet. Davor – und damit vor dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) – wurden die Antragsteller nur im Hinblick auf ihre körperlichen Einschränkungen begutachtet und in eine von drei Pflegestufen eingeteilt.
Aus den ehemals drei Pflegestufen wurden mit dem PSG II fünf Pflegegrade. Wer bereits vor dieser Reform eine Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Pflegestufe 2 hatte, erhielt mit der Umstellung automatisch Pflegegrad 3. Meist ist eine Demenzerkrankung die Ursache für eine eingeschränkte Alltagskompetenz.
Wichtig: Der aktuelle Pflegegrad 3 ist nicht mit der ehemaligen Pflegestufe 3 zu verwechseln. Letztere wurde mit der Pflegereform zu Beginn des Jahres 2017 abgeschafft. Personen mit Pflegestufe 3 wurde im Zuge der Umstellung der Pflegegrad 4 oder, wenn eine Demenzerkrankung oder ein Härtefall vorlag, der Pflegegrad 5 zuerkannt.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben bereits einen hohen Pflegebedarf. Von ihrer gesetzlichen Pflegekasse oder privaten Pflegepflichtversicherung erhalten sie bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Leistungen.
Die meisten Leistungen variieren je nach Pflegegrad und Art der Pflege.
Überblick der Leistungen im Pflegegrad 3
Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige |
573 Euro monatlich |
Pflegesachleistungen (z.B. Pflegedienst) |
1.432 Euro monatlich |
Vollstationäre Pflege |
1.262 Euro monatlich |
Zusätzlicher Entlastungsbetrag (nur ambulant) |
125 Euro monatlich |
Kurzzeitpflege |
1.612 Euro pro Jahr für 8 Wochen |
Verhinderungspflege |
1.612 Euro pro Jahr für 6 Wochen |
Tages- und Nachtpflege |
1.298 Euro monatlich |
Pflegehilfsmittel |
40 Euro monatlich |
Wohnraumanpassung (z.B. Treppenlift) |
bis zu 4.000 Euro (einmalig) |
Förderung von Wohngruppen |
2.500 Euro Gründungszuschuss (einmalig) + 214 Euro monatlich für das Anstellen einer Hilfskraft |
Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche |
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Kostenlose Pflegekurse für Angehörige |
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Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland wächst. Mit zunehmendem Alter sind auch immer mehr Menschen auf fremde Hilfe angewiesen. Auch wenn der Staat Pflegebedürftige mit Geld- und Sachleistungen unterstützt – auf einem großen Teil der Kosten bleiben die Betroffenen sitzen. Wer im Pflegefall nicht in der Lage ist, selbst dafür aufzukommen, für den müssen die eigenen Kinder und schließlich das Sozialamt einspringen.
Da sich die Lage mit der steigenden Zahl Pflegebedürftiger weiter verschärft, sollten Sie frühzeitig vorsorgen. Mit einer privaten Pflegetagegeldversicherung erhalten Sie im Pflegefall etwa ein Pflegegeld, mit dem Sie Ihre Finanzierungslücke minimieren oder ganz schließen können.