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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 20.06.2024
Pflegebedürftige werden je nach der Schwere ihrer Einschränkungen in einen von fünf Pflegegraden eingeteilt. Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 haben schwerste Beeinträchtigungen.
Der Unterschied zwischen Pflegegrad 4 und 5 besteht darin, dass bei Pflegegrad 4 noch keine besonderen Pflegeanforderungen vorliegen.
Den Pflegegrad bestimmen die Pflegekassen. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder des Unternehmens Medicproof begutachten daraufhin den Antragsteller in seiner alltäglichen Umgebung. Die MDK ist für gesetzlich Versicherte zuständig, Medicproof für Privatversicherte.
Die Gutachter legen anhand eines Punktesystems fest, wie sehr die Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Zu den einzelnen Bereichen, die dabei untersucht werden, zählen unter anderem Mobilität, Selbstversorgung und der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen.
Am Ende werden die Punkte zusammengezählt und ein entsprechender Pflegegrad festgelegt. Je mehr Punkte eine Person erhält, desto höher ist der Grad ihrer Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrad |
Punktzahl |
---|---|
1 |
12,5 bis unter 27 |
2 |
27 bis unter 47,5 |
3 |
47,5 bis unter 70 |
4 |
70 bis unter 90 |
5 |
90 bis 100 |
Pflegegrade gibt es erst seit dem 1. Januar 2017. An diesem Tag trat das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft, welches die fünf Pflegegrade einführte und die bis dahin geltenden drei Pflegestufen abschaffte.
Wie bei den heutigen Pflegegraden galt damals bei den drei Pflegestufen: Je höher die Stufe, desto schwerer die Pflegebedürftigkeit.
Wichtig: Pflegebedürftige, bei denen vor der Pflegereform Pflegestufe 3 vorlag, erhielten bei der Umstellung automatisch Pflegegrad 4. Gleiches galt für Personen mit Pflegestufe 2, bei denen zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz (meist Demenzerkrankung) festgestellt wurde. Eine erneute Begutachtung war bei der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade nicht notwendig.
Die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung bezahlt ihren Versicherten abhängig von Pflegegrad und Art der Pflege unterschiedlich hohe Leistungen aus.
Wer sich zu Hause von Angehörigen oder Bekannten pflegen lässt, dem steht ein ambulantes Pflegegeld zu. Im Pflegegrad 4 beträgt dieses 765 Euro pro Monat.
Wird ein professioneller Dienst für die Pflege engagiert, fällt dies unter die Kategorie der ambulanten Pflegesachleistung. Die Dienstleistung des professionellen Pflegedienstes wird im Pflegegrad 4 mit 1.778 Euro pro Monat bezuschusst. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Pflegekasse. Kosten, die darüber hinausgehen, müssen Pflegebedürftige selbst tragen.
Bei einer Pflege im Heim übernimmt die Pflegeversicherung monatlich 1.775 Euro der pflegebedingten Kosten. Die restlichen Pflegekosten sowie weitere Kosten wie etwa für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen die Bewohner selbst bezahlen.
Als Investitionskosten bezeichnet man beispielsweise die Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes oder technischer Geräte. Solche Kosten werden anteilig auf die Bewohner des Heims umgelegt.
Gerade Personen, die sich stationär pflegen lassen, müssen trotz der Pflegepflichtversicherung mit einem hohen monatlichen Eigenanteil rechnen. Im Durchschnitt zahlen sie unabhängig von ihrem Pflegegrad rund 2.000 Euro pro Monat aus eigener Tasche dazu. Wer das Geld nicht selbst aufbringen kann, für den müssen entweder die eigenen Kinder oder das Sozialamt einspringen.
Um diese Abhängigkeit im Pflegefall zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Bei CHECK24 können Sie zahlreiche Tarife miteinander vergleichen und eine kostengünstige und leistungsstarke Absicherung finden. Die passenden Angebote werden Ihnen in Sekundenschnelle angezeigt.