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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 20.06.2024
Seit 2017 werden Pflegebedürftige je nach der Schwere ihrer Einschränkungen in fünf Pflegegrade eingeteilt. Während Personen mit Pflegegrad 1 noch relativ selbstständig sind, liegt bei Personen mit Pflegegrad 5 eine schwerste Pflegebedürftigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege vor.
Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Für die Feststellung eines Pflegegrades muss die pflegebedürftige Person einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Daraufhin wird ein Gutachter beauftragt, der die Person besucht und die noch vorhandene Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen ermittelt. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist dafür der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zuständig. Bei Privatversicherten ist es das Unternehmen Medicproof.
Während dieses neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden die Antragsteller beispielsweise in den Modulen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen sowie Selbstversorgung untersucht.
In jedem dieser Module erhält die begutachtete Person eine gewisse Anzahl an Punkten. Je höher die Punktzahl ist, desto schwerer ist die Pflegebedürftigkeit und desto höher ist auch der zugewiesene Pflegegrad. Die maximale Punktzahl liegt bei 100 Punkten.
Vor der Pflegereform wurde ein anderes Prüfverfahren angewendet. Dabei kam es nicht darauf an, wie selbstständig der Antragsteller noch war, sondern auf den täglichen Pflegeaufwand. Dieser wurde minutengenau gemessen. Je nachdem, wie viel Zeit die benötigte Hilfe in Anspruch nahm, wurden die Betroffenen in die Pflegestufen 1 bis 3 eingeteilt.
Das Problem: Dabei wurden nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt. Menschen mit geistigen Leiden – etwa Demenzkranke – hatten kaum Anspruch auf Leistungen.
Um diesem Problem zu begegnen, wurde zunächst die inoffiziell als „Pflegestufe 0“ bezeichnete Pflegestufe für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also meist Demenzkranke, eingeführt. So hatten auch Personen, die zwar körperlich noch relativ gesund waren aber trotzdem Hilfe benötigten, zumindest einen Anspruch auf einige wenige Leistungen.
Wichtig: Um gerade Demenzkranke noch stärker zu fördern, trat am 1. Januar 2017 das PSG II in Kraft. In diesem Zuge wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt und das neue Begutachtungssystem eingeführt. So sollten sowohl körperlich als auch geistig und seelisch eingeschränkte Personen den gleichen Zugang zu Pflegeleistungen erhalten.
Bei der Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade galt: Jedem, der bereits eine anerkannte Pflegestufe hatte, wurde ein entsprechender Pflegegrad zugeteilt. Eine erneute Begutachtung war dabei nicht nötig.
Wer welchen Pflegegrad erhielt
Pflegestufe |
Pflegegrad |
---|---|
Bisher nicht vorgesehen |
1 |
Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 |
2 |
Pflegestufe 1 und Demenz Pflegestufe 2 |
3 |
Pflegestufe 2 und Demenz Pflegestufe 3 |
4 |
Pflegestufe 3 und Demenz Pflegestufe 3 mit Härtefall |
5 |
Neben eines neuen Begutachtungsverfahrens und der Einführung der Pflegegrade wurden mit der Reform auch die Leistungen der Pflegekassen leicht angehoben. Dennoch reichen sie nach wie vor nicht aus, um alle Kosten im Pflegefall zu decken. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Krankenversicherte.
Sowohl der Pflegegrad als auch die Art der Pflege entscheiden darüber, wie viel Geld die Pflegebedürftigen erhalten.
Leistungen im Überblick
|
Pflegegeld |
Pflegesachleistung (z. B. Pflegedienst) |
Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|
Pflegegrad 1 |
- |
- |
125 Euro |
Pflegegrad 2 |
332 Euro |
761 Euro |
770 Euro |
Pflegegrad 3 |
573 Euro |
1.432 Euro |
1.262 Euro |
Pflegegrad 4 |
765 Euro |
1.778 Euro |
1.775 Euro |
Pflegegrad 5 |
947 Euro |
2.200 Euro |
2.005 Euro |
Alle Pflegegrade |
Zusätzlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro |
|
Trotz dieser Leistungen müssen die betroffenen Personen für einen großen Teil der anfallenden Pflegekosten selbst aufkommen. Um diese Pflegelücke zu schließen, bietet sich eine Pflegezusatzversicherung an. Diese zahlt im Fall einer Pflegebedürftigkeit ein vereinbartes Pflegegeld aus.
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