Merkzettel
Merkzettel
Merkzettel
Ihr Merkzettel ist leer.
Bitte melden Sie sich in Ihrem Kundenkonto an, um Ihren Merkzettel zu sehen.
089 - 24 24 12 75 Hilfe und Kontakt
Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 75

Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr

 

Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
pflege@check24.de

Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Seit 2017: Pflegegrade statt Pflegestufen

Am 1. Januar 2017 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Mit diesem wurden die früheren drei Pflegestufen abgeschafft und durch fünf Pflegegrade ersetzt. Was das genau bedeutet, erfahren Sie hier.

Seit 2017: Pflegegrade statt Pflegestufen
Seit 2017: Pflegegrade statt PflegestufenKostenloser Download 

Sie möchten kostenlos beraten werden?

Mo. bis Fr. 8:00 - 20:00 Uhr

089 - 24 24 12 75pflege@check24.de

Zu teuer versichert?

Mit unserem kostenlosen Vertrags-Check überprüfen wir Ihre bestehenden Versicherungen und zeigen Ihnen Sparpotenzial und Optimierungsmöglichkeiten.

mehr erfahren
Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflege­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 20.06.2024

  1. Pflegegrade 1 bis 5
  2. Neues Begutachtungsverfahren
  3. So war es vor der Pflegereform
  4. Pflegestufe 0
  5. Umwandlung der Pflegestufen in Grade
  6. Leistungen der Pflegekassen nach Pflegegraden
  7. Pflegezusatzversicherung um Pflegelücke zu schließen

Pflegegrade 1 bis 5

Seit 2017 werden Pflegebedürftige je nach der Schwere ihrer Einschränkungen in fünf Pflegegrade eingeteilt. Während Personen mit Pflegegrad 1 noch relativ selbstständig sind, liegt bei Personen mit Pflegegrad 5 eine schwerste Pflegebedürftigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege vor.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

   

Pflegegrad 1       Pflegegrad 2    Pflegegrad 3       Pflegegrad 4         Pflegegrad 5

                                         

Neues Begutachtungsverfahren

Für die Feststellung eines Pflegegrades muss die pflegebedürftige Person einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Daraufhin wird ein Gutachter beauftragt, der die Person besucht und die noch vorhandene Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen ermittelt. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist dafür der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zuständig. Bei Privatversicherten ist es das Unternehmen Medicproof.

Während dieses neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden die Antragsteller beispielsweise in den Modulen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Problemlagen sowie Selbstversorgung untersucht.

In jedem dieser Module erhält die begutachtete Person eine gewisse Anzahl an Punkten. Je höher die Punktzahl ist, desto schwerer ist die Pflegebedürftigkeit und desto höher ist auch der zugewiesene Pflegegrad. Die maximale Punktzahl liegt bei 100 Punkten.

So war es vor der Pflegereform

Vor der Pflegereform wurde ein anderes Prüfverfahren angewendet. Dabei kam es nicht darauf an, wie selbstständig der Antragsteller noch war, sondern auf den täglichen Pflegeaufwand. Dieser wurde minutengenau gemessen. Je nachdem, wie viel Zeit die benötigte Hilfe in Anspruch nahm, wurden die Betroffenen in die Pflegestufen 1 bis 3 eingeteilt.

Das Problem: Dabei wurden nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt. Menschen mit geistigen Leiden – etwa Demenzkranke – hatten kaum Anspruch auf Leistungen.

Pflegestufe 0

Um diesem Problem zu begegnen, wurde zunächst die inoffiziell als „Pflegestufe 0“ bezeichnete Pflegestufe für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also meist Demenzkranke, eingeführt. So hatten auch Personen, die zwar körperlich noch relativ gesund waren aber trotzdem Hilfe benötigten, zumindest einen Anspruch auf einige wenige Leistungen.

Wichtig: Um gerade Demenzkranke noch stärker zu fördern, trat am 1. Januar 2017 das PSG II in Kraft. In diesem Zuge wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt und das neue Begutachtungssystem eingeführt. So sollten sowohl körperlich als auch geistig und seelisch eingeschränkte Personen den gleichen Zugang zu Pflegeleistungen erhalten.

Umwandlung der Pflegestufen in Grade

Bei der Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade galt: Jedem, der bereits eine anerkannte Pflegestufe hatte, wurde ein entsprechender Pflegegrad zugeteilt. Eine erneute Begutachtung war dabei nicht nötig.

Wer welchen Pflegegrad erhielt

Pflegestufe

Pflegegrad

Bisher nicht vorgesehen

1

Pflegestufe 0

Pflegestufe 1

2

Pflegestufe 1 und Demenz

Pflegestufe 2

3

Pflegestufe 2  und Demenz

Pflegestufe 3

4

Pflegestufe 3 und Demenz

Pflegestufe 3 mit Härtefall

5

 

Leistungen der Pflegekassen nach Pflegegraden

Neben eines neuen Begutachtungsverfahrens und der Einführung der Pflegegrade wurden mit der Reform auch die Leistungen der Pflegekassen leicht angehoben. Dennoch reichen sie nach wie vor nicht aus, um alle Kosten im Pflegefall zu decken. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Krankenversicherte.

Sowohl der Pflegegrad als auch die Art der Pflege entscheiden darüber, wie viel Geld die Pflegebedürftigen erhalten.

Leistungen im Überblick

Stand: Juni 2024

 

Pflegegeld

Pflegesachleistung (z. B. Pflegedienst)

Vollstationäre Pflege

Pflegegrad 1

-

-

125 Euro

Pflegegrad 2

332 Euro

761 Euro

770 Euro

Pflegegrad 3

573 Euro

1.432 Euro

1.262 Euro

Pflegegrad 4

765 Euro

1.778 Euro

1.775 Euro

Pflegegrad 5

947 Euro

2.200 Euro

2.005 Euro

Alle Pflegegrade

Zusätzlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro

 

Pflegezusatzversicherung um Pflegelücke zu schließen

Trotz dieser Leistungen müssen die betroffenen Personen für einen großen Teil der anfallenden Pflegekosten selbst aufkommen. Um diese Pflegelücke zu schließen, bietet sich eine Pflegezusatzversicherung an. Diese zahlt im Fall einer Pflegebedürftigkeit ein vereinbartes Pflegegeld aus.

Bei CHECK24 können Sie zahlreiche Tarife der Pflegeversicherungen miteinander vergleichen. In Sekundenschnelle werden Ihnen die passenden Ergebnisse angezeigt. Wenn Sie möchten, können Sie über CHECK24 direkt ein unverbindliches Angebot anfordern und die Unterlagen in Ruhe zu Hause prüfen. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne kostenlos und unverbindlich zur Verfügung.

Pflegeversicherung Vergleich
  • Finanzielle Sicherheit im Pflegefall
  • Größter Vergleich: Über 40 Tarife vergleichen
  • Alle Testsieger im Vergleich
    Wen möchten Sie versichern?