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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 20.06.2024
Wird ein Pflegebedürftiger in einer speziellen Einrichtung versorgt, spricht man von einer stationären Pflege. Wird er hingegen zu Hause von Angehörigen oder einem Pflegedienst versorgt, bezeichnet man dies als ambulante Pflege. Oft wird eine stationäre Pflege notwendig, wenn der Pflegebedarf zu groß wird oder die Angehörigen keine Zeit haben, sich rund um die Uhr um den Pflegebedürftigen zu kümmern. Der Anspruch auf eine stationäre Pflege für Versicherte ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.
Sozialhilfe-Empfänger müssen um Heimplatz bangen
Wer mit einer privaten Pflegeversicherung vorsorgt, hat im Pflegefall womöglich weniger Schwierigkeiten, einen Heimplatz zu finden. Einzelne Heime haben bereits Pflegebedürftige abgelehnt, die auf Sozialhilfe angewiesen waren. Die Betreiber fürchten, dass die Sozialämter die Kosten nicht oder nur verspätet übernehmen.
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Formen der stationären Pflege: Die vollstationäre Pflege, die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) sowie die Kurzzeitpflege. Wir erklären die einzelnen Varianten und erläutern, was die gesetzliche Pflegeversicherung dafür jeweils leistet.
Pflegeheime in Deutschland
Im Jahr 2021 gab es bundesweit rund 16.100 zugelassene Pflegeheime. Dazu zählen auch Einrichtungen, die eine teilstationäre Pflege anbieten. Mit 53 Prozent wurden die meisten Heime von gemeinnützigen Trägern betrieben – etwa von der Diakonie oder Caritas. 42 Prozent waren in privater, weitere fünf Prozent in öffentlicher Hand.
Jedes Pflegeheim betreute im Durchschnitt 70 Pflegebedürftige. Die meisten Heime (11.350) boten eine vollstationäre Dauerpflege. Insgesamt versorgten die Heime 790.000 Pflegebedürftige – mehr als zwei Drittel von ihnen waren in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt.
Bei der vollstationären Pflege wird ein pflegebedürftiger Mensch in einem Heim betreut. Hier übernimmt der Heimbetreiber mit Pflege- und Hilfskräften die Betreuung in der Einrichtung. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen den Heimtypen Altenwohnheim, Altenheim und Pflegeheim.
Es gibt auch stationäre Hausgemeinschaften, bei denen mehrere Wohngruppen zusammen in einem Haus untergebracht sind. Pfleger und andere Betreuungskräfte kümmern sich um diese Hausgemeinschaften, die sich selbst versorgen.
Bei einer teilstationären Pflege lebt der Pflegebedürftige weiter in seinem Zuhause. Er wird allerdings tagsüber (Tagespflege) oder nachts (Nachtpflege) in einer Einrichtung betreut.
Eine Tagespflege kann sich anbieten, wenn die Angehörigen tagsüber berufstätig sind. Eine Nachtpflege eignet sich dagegen beispielsweise für demente Patienten, wenn die Angehörigen sonst keinen erholsamen Schlaf finden würden. Denn Demenzkranke werden häufig in den Abend- und Nachtstunden unruhig.
Wird eine stationäre Pflege nur vorübergehend notwendig, zahlt die Pflegeversicherung oder Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für eine Kurzzeitpflege. Dann wird der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Einrichtung betreut – etwa nach einer OP im Krankenhaus oder wenn eine Pflege zu Hause einmal nicht möglich sein sollte.
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bei Versicherten, die keinen Pflegegrad haben, zahlt die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege für maximal vier Wochen pro Jahr.
Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt für eine stationäre Pflege Leistungen, die mit Ausnahme der Kurzzeitpflege vom jeweiligen Pflegegrad abhängen. Bis Ende 2016 wurde eine Pflegebedürftigkeit noch anhand einer Pflegestufe ermittelt.
Die Pflegeversicherung übernimmt nur Pflegeleistungen, die von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erbracht werden, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Nur eine Kurzzeitpflege ist auch in anderen Pflegeeinrichtungen möglich.
Für die vollstationäre Pflege zahlt die gesetzliche Versicherung bei einem Pflegegrad 2 für Sachleistungen maximal 770 Euro monatlich, beim höchsten Pflegegrad 5 bis zu 2.005 Euro.
Diese Leistungen reichen jedoch nicht aus, um alle Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Vor allem Aufwendungen für die Unterkunft selbst und die Verpflegung werden nicht erstattet. Zudem müssen die Bewohner eines Heims in der Regel auch anteilig Investitionskosten selbst zahlen – dazu gehören etwa die Ausgaben des Betreibers für die Immobilie oder nötige Anschaffungen.
Eigenanteil von 2.600 Euro monatlich
Im Schnitt müssen Pflegebedürftige damit rechnen, für einen Heimplatz einen pflegebedingten Eigenanteil in Höhe von rund 2.600 Euro pro Monat selbst zahlen zu müssen.
Leistungen für die vollstationäre Pflege
Pflegegrad |
Maximale Leistung |
Pflegegrad 1 |
Zuschuss von 125 Euro |
Pflegegrad 2 |
770 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.262 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.775 Euro |
Pflegegrad 5 |
2.005 Euro |
Auch bei einer Tages- oder Nachtpflege hängen die gesetzlichen Leistungen vom Pflegegrad ab. Entscheiden sich Personen mit einem Pflegegrad 1 für eine solche teilstationäre Pflege, können sie ihren Entlastungsbetrag von monatlich maximal 125 Euro dafür verwenden. Sollte ein Transport zwischen dem Zuhause des Pflegebedürftigen und der Einrichtung notwendig sein, übernimmt dies die Pflegekasse ebenfalls bis zu den monatlichen Höchstbeträgen.
Leistungen für die teilstationäre Pflege
Pflegegrad |
Maximale Leistung |
Pflegegrad 1 |
Entlastungsbetrag von 125 Euro |
Pflegegrad 2 |
761 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.432 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.778 Euro |
Pflegegrad 5 |
2.200 Euro |
Die Leistungen für eine Kurzzeitpflege sind für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Personen mit dem Pflegegrad 1 können hierfür lediglich ihren monatlichen Entlastungsbetrag nutzen. Wurden noch nicht alle Mittel für eine Verhinderungspflege abgerufen, können diese Leistungen ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Während der Kurzzeitpflege wird zudem die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes weitergezahlt.
Im Einzelfall kann die Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung in Anspruch genommen werden, die nicht von der Pflegekasse zugelassen ist – etwa in einem Heim für behinderte Menschen.
Leistungen für die Kurzzeitpflege
Pflegegrad |
Maximale Leistung |
Pflegegrad 1 |
Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich |
Pflegegrad 2 – 5 |
1.774 Euro* |
Private Pflegeversicherung für die stationäre Pflege
Bei einer stationären Pflege im Heim werden regelmäßig hohe Kosten fällig. Die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten – es ist nur eine Art Teilkaskoversicherung für den Pflegefall.
Mit einer privaten Pflegeversicherung können Sie sich umfassend für den Pflegefall absichern: Sie zahlt ein monatliches Pflegegeld, das sich nach dem jeweiligen Pflegegrad richtet und mit dem Sie eine ambulante oder stationäre Pflege bezahlen können.