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Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung

Privatversicherte Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss für ihre private Krankenversicherung. Wir erklären, was es dabei zu beachten gibt.

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Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Krankenversicherungen

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Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 02.01.2024

Privatversicherte Arbeitnehmer müssen ihre Versicherungsbeiträge nicht alleine bezahlen. Von ihrem Arbeitgeber erhalten sie einen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung (PKV).

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ihrer Versicherung vorlegen, in der die Höhe der Versicherungsbeiträge angegeben ist.

Gesetzliche Krankenkassenbeiträge steigen auf Rekordhoch!

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse stieg zum Januar 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent.

Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt grundsätzlich 50 Prozent des Beitrags. Gleichzeitig gilt als Obergrenze der maximale Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

In der GKV richten sich die Krankenversicherungsbeiträge nach dem Einkommen der Versicherten. Das Einkommen wird dabei bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 62.100 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.175 Euro pro Monat herangezogen (Stand: 2024). Am allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte. Den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkassen müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer seit 2019 ebenfalls nur zur Hälfte zahlen.

Das heißt, der Arbeitgeber zahlt höchstens 7,3 Prozent von 5.175 Euro pro Monat sowie seit 2019 die Hälfte des Zusatzbeitrags. Für die PKV ergibt das einen maximalen Arbeitgeberzuschuss von 421,76 Euro (Stand: 2024). Der Arbeitgeber überweist den Zuschuss direkt auf das Konto des Versicherten.

Zuschuss für Familienangehörige

Wer den monatlichen Höchstzuschuss von 421,76 Euro für seine eigene Versicherung noch nicht ausgeschöpft hat, kann den Restbetrag für die Versicherungsbeiträge von Familienangehörigen verwenden – auch hier können maximal 50 Prozent bezuschusst werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Angehörigen ebenfalls privat versichert sind und in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung gehabt hätten.

Wann kein Anspruch auf Zuschuss besteht

Bezieht der Versicherte bestimmte Leistungen wie etwa Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Krankentagegeld, besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.

Arbeitgeberzuschuss gilt auch für Pflegeversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss wird nicht nur für die Krankenversicherung, sondern auch für die private Pflegepflichtversicherung gezahlt. Die Pflegepflichtversicherung gleicht in ihren Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Wie bei der Krankenversicherung bezahlt der Arbeitgeber für die Pflegeversicherung höchstens so viel, wie er für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer zahlen würde. In der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz aktuell 3,4 Prozent, Kinderlose über 23 Jahren müssen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten zahlen. Der Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte am Beitragssatz. Den Beitragszuschlag für Kinderlose müssen Versicherte jedoch alleine tragen.

Ausnahme: Sachsen

In Sachsen beteiligt sich der Arbeitgeber nicht zur Hälfte, sondern lediglich mit 1,2 Prozent an den Pflegeversicherungsbeiträgen.

Was Arbeitnehmer beim Arbeitgeberzuschuss beachten sollten

In der privaten Krankenversicherung gibt es Tarife mit unterschiedlich hohen Selbstbeteiligungen. Je höher der Selbstbehalt ist, desto geringer fallen die monatlichen Beiträge aus. Wer einen Tarif mit einer hohen Selbstbeteiligung abschließen möchte, um sich günstige Beiträge zu sichern, sollte allerdings beachten: Arbeitgeber beteiligen sich zwar an den Versicherungsbeiträgen, nicht aber am Selbstbehalt. Gerade für Arbeitnehmer sind Tarife mit einem hohen Selbstbehalt daher oft nicht lohnenswert.

In der PKV richten sich die Beiträge nicht wie in der GKV nach dem Einkommen. Allerdings richtet sich der Arbeitgeberzuschuss nach dem Arbeitgeberanteil in der GKV. Dies hat Auswirkungen für privatversicherte Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt unter die Beitragsbemessungsgrenze rutschen, weil sie etwa nur noch in Teilzeit arbeiten. In diesem Fall verringert sich auch ihr Arbeitgeberzuschuss, was ihre Krankenversicherung teurer macht.

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