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mehr erfahrenDer Regelhöchstsatz ist ein Begriff aus der privaten Krankenversicherung sowie den Krankenzusatzversicherungen und wird im Rahmen der Rechnung für ärztliche Leistungen verwendet.
Jede ärztliche Leistung wird über die entspreche Gebührenordnung abgerechnet. Diese Gebührenordnungen listen für jede medizinische Leistung den Gebührensatz in Euro auf. In der privaten Krankenversicherung werden die Leistungen eines Arztes mithilfe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.
Je nach Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand für eine Behandlung darf ein Arzt diese Gebührensätze mit einem bestimmten Faktor multiplizieren. Grundsätzlich berechnen Ärzte bei Privatpatienten den Regelhöchstsatz der Gebührenordnung:
Bei zeitaufwendigen Behandlungen und komplizierten Operationen ist der Regelhöchstsatz jedoch unter Umständen nicht ausreichend. Dann können Ärzte den Höchstsatz der GOÄ anwenden. Dieser beträgt für persönliche Leistungen das 3,5-Fache des einfachen Satzes. Für medizinisch-technische Leistungen liegt er beim 2,5-fachen Satz und bei Laborleistungen beim 1,3-fachen Satz. In diesen Fällen muss der Arzt jedoch zusammen mit der Rechnung eine schriftliche Begründung bei der Krankenversicherung einreichen.
Wenn ein Arzt Gebühren über den Regelhöchstsatz hinaus abrechnen will, muss er dies gesondert schriftlich begründen. Dann kann er für persönliche Leistungen den Höchstsatz vom 3,5-Fachen des einfachen Gebührensatzes verlangen. Für medizinisch-technische Leistungen liegt der Höchstsatz beim 2,5-Fachen, für Laborleistungen beim 1,3-Fachen des Einfachsatzes.
Besonders qualifizierte Ärzte – etwa Chefärzte oder ausgewiesene Spezialisten –können auch Gebühren verlangen, die noch über dem Höchstsatz der GOÄ liegen. Dafür müssen sie mit ihren Patienten vor Beginn der Behandlung eine gesonderte Honorarvereinbarung abschließen. In dieser Vereinbarung werden die Gebühren für eine Behandlung festgeschrieben.
Sie Sätze der GOÄ im Überblick:
GOÄ-Satz | Beschreibung |
2,3-fach | Regelhöchstsatz, den Ärzte in der Regel und ohne Begründung abrechnen können |
3,5-fach | Höchstsatz der GOÄ, den Ärzte schriftlich begründen müssen |
> 3,5-fach | Höhere Sätze, etwa von Spezialisten, müssen in einer gesonderten Honorarvereinbarung festgehalten werden |
Achten Sie auf eine Höchstsatzbegrenzung!
Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder Krankenzusatzversicherung sollten Sie darauf achten, ob der Tarif eine Höchstsatzbegrenzung hat. Gibt es eine solche Begrenzung, zahlt die Versicherung die Arzt- und Behandlungskosten nur bis zum Höchstsatz der GOÄ. Anfallende Mehrkosten müsste der Versicherte in diesem Fall selbst tragen.