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mehr erfahrenDie Beiträge für eine private Krankenversicherung (PKV) sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Sie zählen – genau wie die Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) – zu den Vorsorgeaufwendungen.
Am 1. Januar 2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft getreten. Seitdem werden die Beiträge in einem größeren Umfang berücksichtigt. Dennoch ist die Höhe der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen begrenzt.
Um Ihre Versicherungsbeiträge geltend zu machen, geben Sie diese als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung an. Dies gilt nicht nur für Sie selbst, sondern auch für die Beiträge Ihres Ehepartners und Ihrer Kinder.
Der Höchstbetrag für die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist je nach Berufsstand verschieden: Für Arbeitnehmer und Beamte liegt dieser bei 1.900 Euro pro Jahr, für Selbstständige und Freiberufler bei 2.800 Euro pro Jahr (Stand: 2024).
Allerdings akzeptiert das Finanzamt nur die Ausgaben für eine Basisabsicherung. Ausgaben für Leistungen, die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, akzeptiert das Finanzamt nicht. Hierzu zählen etwa die Chefarzt-Behandlung, hohe Erstattungen für Zahnersatz oder alternative Heilmethoden.
In welcher Höhe Sie die Beiträge für Ihre private Krankenversicherung in der Steuererklärung angeben können, teilt Ihnen die Versicherung jedes Jahr in einer Bescheinigung mit. Sie listet auf, welche Leistungen Ihrer privaten Krankenversicherung als Basisabsicherung gelten.
Kranken- und Pflegeversicherung
Während bei der Krankenversicherung nur die Basisabsicherung abzugsfähig ist, können Sie die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung in voller Höhe in der Steuererklärung angeben.
Erhalten Sie in einem Jahr Beitragsrückerstattungen von Ihrer PKV, vermindern diese den Betrag, den Sie als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben können. Leistungen, die Sie als Selbstbeteiligung aus eigener Tasche bezahlt haben, können Sie in der Regel nicht von der Steuer absetzen.