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Gibt es Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung und ab wann gilt der Versicherungsschutz?

In der privaten Krankenversicherung gilt grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können.
 
Für besondere Leistungen wie eine Entbindung, Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie oder eine Psychotherapie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten.

Vorversicherung wird angerechnet

Wechselt man jedoch von der gesetzlichen oder einer anderen privaten Krankenversicherung, wird die Zeit der Vorversicherung angerechnet. Dann werden die Wartezeiten reduziert oder entfallen ganz.
 
Bei einem Wechsel von einer privaten Krankenversicherung zu einer anderen gelten daher zumeist nur Wartezeiten für Leistungen, die im alten Tarif nicht abgesichert waren – etwa für eine höhere Erstattung bei Zahnersatz oder eine Chefarzt-Behandlung.
 
Man kann jedoch bei der Versicherung beantragen, dass diese Wartezeiten erlassen werden. Dazu muss man sich auf eigene Kosten von einem Arzt untersuchen lassen und ein Attest bei der Versicherung einreichen.

Keine Wartezeit bei Nachversicherungen und Unfällen

Die Wartezeiten entfallen zudem, wenn ein privat Versicherter sein neugeborenes Kind oder nach einer Heirat seinen Partner nachversichert. Ebenso gibt es keine Wartezeiten für Behandlungen, die nach einem Unfall notwendig werden.

 

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