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mehr erfahrenUnter einer ambulanten Behandlung versteht man eine ärztliche Behandlung in einer Praxis oder Klinik, nach welcher der Patient unmittelbar wieder nach Hause entlassen wird. Wird ein Patient im Krankenhaus aufgenommen, spricht man hingegen von einer stationären Behandlung. Ein Sonderfall sind teilstationäre Behandlungen.
Zu den ambulanten Behandlungen zählen etwa Hausarztbesuche oder zahnärztliche Behandlungen.
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt, welche Therapien Ärzte in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte erbringen dürfen.
Welche ambulanten Leistungen vergütet werden, wird durch den Bewertungsausschuss im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bestimmt. Damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernimmt, sollten Kassenpatienten darauf achten, dass der Arzt über eine niedergelassene und anerkannte Praxis verfügt.
Ob eine private Krankenversicherung die Kosten für eine ambulante Behandlung übernimmt, hängt vom jeweiligen Tarif und den Leistungen ab. So gibt es Tarife, die lediglich einen Teil der Kosten erstatten, wenn man direkt zu einem Facharzt geht – beispielsweise 75 Prozent. Die vollen Kosten werden nur übernommen, wenn man vorher seinen Hausarzt aufsucht.
Entscheidend ist auch, welche Honorare der behandelnde Arzt verlangt. Einige Spezialisten verlangen dabei mehr als den Höchstsatz, also mehr als das 3,5-Fache des einfachen Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die PKV erstattet solche Kosten nur dann, wenn der Tarif keine Höchstsatzbegrenzung hat und solche hohen Erstattungen vorsieht.