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Annahmepflicht

Gesetzliche Krankenversicherungen sind verpflichtet, jeden Antragsteller, der nach § 5 SGB V berechtigt ist, in eine gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, zu versichern. Direkt nach der Antragstellung muss die entsprechende Krankenkasse dem Antragsteller eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen und eine Versichertenkarte zusenden. Ärzte, die über eine Kassenzulassung verfügen, sind verpflichtet, alle Kassenpatienten zu behandeln und dürfen eine Behandlung nicht verweigern.

Eine allgemeine Annahmepflicht wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Private Krankenversicherungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Annahme verpflichtet. In diesen Sonderfällen handelt es sich um Anträge auf einen Basistarif und auf die Nachversicherung von Kindern und Adoptivkindern. Für erstmals beihilfeberechtigte Beamte gibt es bei teilnehmenden privaten Krankenversicherungen eine sogenannte Öffnungsklausel.

In diesem Fall muss ein Restkostentarif mit Bezug auf die Öffnungsaktion beantragt werden, wodurch der Vertrag von der Versicherung nicht abgelehnt werden darf (auch im Falle von Vorerkrankungen). Ansonsten darf eine private Krankenversicherung Antragsteller ablehnen oder den Eintritt in die Versicherung nur mit besonderen Bedingungen gestatten. Die Versicherung kann einen Beitragszuschlag verlangen, wenn Antragsteller Vorerkrankungen haben. Man spricht dann von Risikozuschlägen.

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