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Anschlussheilbehandlung

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine medizinische Behandlung, die sich an einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation anschließt. Die Behandlung hat die vollständige Genesung des Patienten zum Ziel. Abhängig vom Krankheitsverlauf kann die Anschlussheilbehandlung stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Damit der Patient eine Anschlussheilbehandlung erhalten kann, muss der behandelnde Arzt oder Sozialdienst vor Beginn der Behandlung einen Antrag stellen. Wo die Anschlussheilbehandlung erfolgt, entscheidet der jeweilige Arzt. Als Hilfestellung gibt es eine Indikationsgruppe, in der entsprechende Erkrankungen aufgeführt sind.

Der Patient muss die Akutphase der Erkrankung, beziehungsweise die Wundheilung, abgeschlossen haben und muss mobil sowie selbsthilfefähig (kann sich alleine waschen, anziehen und zur Toilette gehen) sein. Zudem muss er reisefähig sein und der Anschlussbehandlung zustimmen. Wichtig ist, dass die Anschlussheilbehandlung direkt nach dem Krankenhausaufenthalt beginnt oder spätestens 14 Tage nach der Entlassung. Die Dauer beträgt in der Regel zwischen drei und vier Wochen, kann allerdings aufgrund medizinischer Gründe verlängert werden. Bei onkologischen Rehabilitationsmaßnahmen sind besondere Regelungen zu beachten.

In der Regel werden die Kosten einer Anschlussheilbehandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. In einem solchen Fall wird der entsprechende Antrag geprüft und in den meisten Fällen eine Klinik für die Behandlung ausgewählt. Wird eine Kur verordnet, zahlt der Rentenversicherungsträger. In diesem Fall müssen Patienten, die älter als 18 Jahre sind, einen Eigenanteil von zehn Euro pro Tag zahlen. Dies gilt allerdings für maximal 14 Kalendertage. Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung, gilt das Gleiche. Die maximale Dauer der Zuzahlung beträgt dann allerdings 28 Kalendertage.

Handelt es sich um eine Behandlung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die Berufsgenossenschaft für alle anfallenden Kosten zuständig. Versicherte der privaten Krankenversicherung bekommen in der Regel alle anfallenden Kosten einer Anschlussheilbehandlung erstattet, da diese als medizinisch notwendige Maßnahme angesehen und somit einem Krankenhausaufenthalt gleichgestellt wird.

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