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Anzeigepflicht

Unter der Anzeigepflicht versteht man die wahrheitsgemäße Auskunft des Versicherungsnehmers gegenüber der Krankenversicherung über seinen Gesundheitszustand im Zuge der Gesundheitsprüfung. Dies ist notwendig, damit eine private Krankenversicherung die Risiken des Versicherungsnehmers berechnen und entsprechend einstufen kann. Die Anzeigepflicht ist in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gesetzlich geregelt. Danach unterliegt der Versicherungsnehmer bei einer Neuanmeldung oder einem Wechsel der Pflicht, entsprechende Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Darunter fallen unter anderem Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zu Vorerkrankungen. Wenn ein Versicherungsnehmer falsche Angaben tätigt oder wichtige Informationen verschweigt, stellt dies eine Verletzung der Anzeigepflicht dar. Ein Beispiel ist das Verschweigen von Vorerkrankungen, die bei der Risikoberechnung eine entscheidende Rolle spielen. Dadurch ist es der Versicherung nicht möglich, das Krankheitsrisiko des Antragstellers richtig zu berechnen. Verschweigt der Antragsteller eine Krankheit grob fahrlässig oder vorsätzlich, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Der Versicherte muss dann alle Leistungen zurückzahlen, die er für die verschwiegene Krankheit erhalten hat. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Versicherung bei Kenntnis der Krankheit den Antrag abgelehnt hätte. Ansonsten wird der Vertrag angepasst. Wenn beim Antrag eine Krankheit fahrlässig – aber nicht grob fahrlässig – verschwiegen wird, hat der Versicherer einen Monat nach Bekanntwerden der Falschangabe Zeit, den Vertrag zu kündigen. Hätte die Krankheit nicht zu einer Ablehnung der Versicherung geführt, wird der Vertrag angepasst. Erhöht sich durch eine Anpassung des Vertrags der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder werden Leistungen ausgeschlossen, hat der Versicherte selbst ein Kündigungsrecht.

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