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Arbeitslosigkeit

Wird ein privat versicherter Arbeitnehmer arbeitslos, muss er sich nicht in jedem Fall gesetzlich versichern. Versicherungsfrei bleiben Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert waren. Hat die private Krankenversicherung bereits vor dem 31. Dezember 2008 bestanden, kann der Privatversicherte in den Standardtarif oder Basistarif wechseln.

Wurde das Versicherungsverhältnis nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen, ist nur der Wechsel in den Basistarif möglich. Damit arbeitslose Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben können, muss zunächst ein Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit geschehen.

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