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Nach § 8 des SGB V haben Versicherungsnehmer, die der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Mit der Befreiung von der Versicherungspflicht können Privatversicherte auch dann in der privaten Krankenversicherung Mitglied bleiben, wenn sie die Voraussetzungen für eine private Versicherung nicht mehr erfüllen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen können Versicherungspflichtige, die aufgrund einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden.
Auch wer Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezieht, aus diesem Grund versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, kann sich befreien lassen. Das Gleiche gilt für Eltern, die während der Elternzeit einer Teilzeittätigkeit nachgehen, Studenten, Berufspraktikanten sowie Personen, die als Arzt in einem Praktikum tätig sind oder in einer Einrichtung für behinderte Menschen arbeiten.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht schriftlich bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Werden ab Beginn der Versicherungspflicht keine Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an. Ansonsten gilt die Befreiung mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden.