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Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Vergütung von zahnärztlich erbrachten Leistungen. Ähnlich wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) besteht die GOZ aus einem allgemeinen Teil und einem Gebührenverzeichnis, das etwa 200 einzelne Positionen enthält. Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist – wie die GOÄ – eine Rechtsverordnung und wird vom Bundesgesundheitsministerium erlassen. Vertragszahnärztliche Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch den Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet.
Zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, werden über die GOZ abgerechnet. Zahnärzte können nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung nur für bestimmte Leistungen Vergütungen erhalten. Zahnärzte dürfen nur zahnmedizinisch notwendige Behandlungen durchführen. Gehen Leistungen darüber hinaus, muss der Patient diesen Mehrleistungen schriftlich zustimmen. Der Zahnarzt muss die Mehrleistungen zudem in einem Heil- und Kostenplan vor der Behandlung ausweisen.
Bestimmte Leistungen dürfen Zahnärzte nach Vorgaben der GOÄ berechnen. Zahnärzte berechnen ihr Honorar, indem sie die Punktzahl für eine Behandlung mit dem jeweils aktuellen Punktwert multiplizieren. Je nach Schwierigkeitsgrad der Behandlung wird zudem ein Steigerungsfaktor von bis zu 3,5 berücksichtigt. Überschreitet ein Zahnarzt den maximalen Gebührensatz der GOZ, muss er dies begründen und im Heil-und Kostenplan angeben.