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Die häusliche Krankenpflege gehört zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Sie ist von der häuslichen beziehungsweise ambulanten Pflege, die die Versorgung und Pflege von pflegebedürftigen Patienten im eigenen Haushalt oder im Haushalt ihrer Familie umfasst, unterschieden werden. Für diese Form der Pflege sind prinzipiell die Pflegekassen (und eine Pflegezusatzversicherung, sofern Sie eine abgeschlossen haben) zuständig. Auch Personen, die in betreuten Wohnformen leben, haben Anspruch darauf. Eine häusliche Krankenpflege wird meist als Krankenhaus-Ersatzpflege, zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung oder als psychiatrische Krankenpflege angeboten.
Die häusliche Krankenpflege kann nicht nur in im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Familie der zu pflegenden Person erbracht werden, sondern auch beispielsweise in betreuten Wohnformen. Sie muss jedoch von einem Arzt angeordnet werden, andernfalls besteht kein Anspruch darauf. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt eine private Krankenversicherung oftmals auch Kosten für eine häusliche Krankenpflege, die über die notwendigen Maßnahmen hinausgehen.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten die Kosten für eine häusliche Pflege nur dann, wenn durch diese Maßnahme ein Aufenthalt in einem Krankenhaus tatsächlich vermieden oder verkürzt werden kann (gemäß Leistungskatalog). Im Allgemeinen müssen gesetzlich Versicherte zehn Prozent der anfallenden Kosten übernehmen. Diese Regelung gilt allerdings für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfallen diese Zuzahlungen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zunächst die Kosten für vier Wochen. Dieser Zeitraum kann jedoch verlängert werden, wenn sich herausstellt, dass eine weitere Krankenhausersatzpflege notwendig ist.