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mehr erfahrenUnter Heilmitteln werden im Rahmen der Krankenversicherung therapeutische Maßnahmen verstanden, die eine Krankheit heilen oder ihre Beschwerden lindern können. Ein Heilmittel wirkt dabei meist äußerlich auf den Körper ein.
Unter den Begriff fallen unterschiedliche Leistungen wie beispielsweise Massagen, medizinische Bäder, Sprachtherapien sowie Physio- oder Ergotherapien. Unter welchen Voraussetzungen eine private Krankenversicherung die Kosten für ein Heilmittel erstattet, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Generell gilt, dass ein Heilmittel nur dann erstattet wird, wenn der therapeutische Nutzen für eine bestimmte Diagnose nachgewiesen ist.
Nach § 4 Absatz 3 der Musterbedingungen für eine private Krankenvollversicherung müssen Heilmittel von einem approbierten Arzt oder einem Heilpraktiker verordnet werden, damit die Kosten erstattet werden können.
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte ebenfalls Anspruch auf die Erstattung von Heilmitteln. Auch hier gilt, dass ein Arzt nur dann ein Heilmittel verordnen kann, wenn es notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, die Beschwerden zu lindern oder eine drohende Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst in einem Heilmittelkatalog zusammen, welche Maßnahmen grundsätzlich verordnet werden dürfen. Der Katalog wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Versicherte müssen eine verordnete Therapie in einer bestimmten Frist beginnen. Ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Zudem müssen Kassenpatienten für Heilmittel eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beläuft sich auf zehn Prozent der Kosten zuzüglich einer Verordnungsgebühr in Höhe von zehn Euro. Minderjährige Kinder müssen nichts bezahlen.
Auch wenn ein Heilmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder in Zusammenhang mit einer Entbindung verordnet wird, entfällt die Zuzahlungspflicht für gesetzlich Versicherte.