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Der Höchstsatz ist ein Begriff aus der privaten Krankenversicherung und wird im Rahmen der Rechnung für ärztliche Leistungen gebraucht. Jede ärztliche Leistung wird über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Im Allgemeinen werden Leistungen für privat Krankenversicherte mit dem Regelhöchstsatz abgerechnet. Bei zeitaufwändigen Behandlungen und komplizierten Operationen ist der Regelhöchstsatz jedoch unter Umständen nicht ausreichend.
In einem solchen Fall kann der behandelnde Arzt bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung abrechnen. In der Gebührenordnung für Ärzte sind verschiedene Höchstsätze festgelegt. Der Höchstsatz für persönliche Leistungen liegt bei einem 3,5-fachen Satz, für medizinisch-technische Leistungen bei einem 2,5-fachen Satz und bei Laborleistungen bei einem 1,3-fachen Satz. Stellen Ärzte oder Zahnärzte die Forderung nach einem höheren Satz, der den Regelhöchstsatz übersteigt, müssen sie dies auf der Rechnung schriftlich begründen.