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Krankentransportkosten

Wenn ein Patient aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands nicht aus eigener Kraft ein medizinisch notwendiges Ziel erreichen kann, ist ein Krankentransport erforderlich. Meistens handelt es sich dabei um den Einsatz eines Rettungsdienstes.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Fahrtkosten, wenn medizinische Leistungen stationär erbracht werden müssen. Bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus übernimmt sie die Kosten auch ohne notwendige stationäre Behandlung, bei Krankentransporten mit fachlicher Betreuung aus medizinisch notwendigen Gründen.

Außerdem zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Fahrten zu ambulanten Behandlungen und Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen oder zu einer ambulanten Operation in einem Krankenhaus, wenn dadurch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt die allgemeine Zuzahlung von zehn Prozent, aber höchstens zehn und mindestens fünf Euro pro Fahrt. Diese Regelung gilt auch für Kinder und Jugendliche.

In der privaten Krankenversicherung sind die Kosten für Rettungswagen- und Rettungshubschraubereinsätze sowie Krankentransporte in den Volltarifen in der Regel enthalten. Versicherungsnehmer sollten allerdings in den Tarifen prüfen, wie die Erstattung von Fahrtkosten zu stationären und ambulanten Behandlungen geregelt ist. Voraussetzung für eine Erstattung ist immer, dass eine medizinische Notwendigkeit besteht. Inwiefern die Kosten für einen Krankentransport im Ausland übernommen werden, hängt vom jeweiligen Tarif ab.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt generell keine Kosten für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland (vgl. § 60 Abs. 4 SGB V). Um diese Kosten abzusichern, können gesetzlich Versicherte eine Auslandskrankenversicherung abschließen.

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