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In Deutschland gehören Rehabilitationsmaßnahmen zu den Aufgaben der Sozialversicherungsträger, also der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Daher ist zu unterscheiden, von welchem Träger die Kosten übernommen werden.
Kuren werden von der Rentenversicherung gezahlt, wenn es um den Erhalt der Arbeitskraft geht. Die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) übernimmt Kosten, wenn die Behandlungen durch einen Arbeitsunfall verursacht wurden. In diesen Fällen ist die Krankenversicherung nicht zuständig.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur dann Rehabilitationsmaßnahmen, wenn Behinderungen oder eine Pflegebedürftigkeit abgewendet, gemindert oder ausgeglichen werden sollen (vgl. § 11 Abs. 2 SGB V). Kuren und Krankengymnastik fallen unter die Vorsorgeleistungen und sollen eine geschwächte Gesundheit wieder aufbauen. Ziel ist es, einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einer Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.
Vorsorgeleistungen werden entweder ambulant oder stationär durchgeführt. Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen werden spezielle Angebote am Kurort genutzt (z.B. Heilquellen, medizinische Behandlungen). Ambulante Maßnahmen können auch in bestimmten Einrichtungen nahe dem Wohnort durchgeführt werden. Unter stationäre Vorsorgemaßnahmen fallen spezielle Einrichtungen, in denen Patienten behandelt werden und wohnen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, dass alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation im ambulanten sowie stationären Bereich Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind. Ebenfalls zu den Pflichtleistungen zählen Mutter- und Vater-Kind-Kuren.
Bei ambulanten Vorsorge-und Rehabilitationsmaßnahmen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für kurärztliche Behandlungen, kurortspezifische Heilmittel, spezifische Heilmittel und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. Patienten, die älter als 18 Jahre sind, müssen hierbei Zuzahlungen leisten. Bei einer ambulanten Rehabilitation werden beispielsweise zehn Euro pro Tag fällig.
Die private Krankenversicherung zahlt in der Regel für Kuren, die auch vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind. Wie die gesetzliche Krankenversicherung ist die private Krankenversicherung nicht zuständig, wenn die Kosten einer Kur von der Renten- oder Unfallversicherung übernommen werden.
Manche private Krankenversicherungen bieten spezielle Kur-Tarife an oder zahlen ein Tagegeld bei einem Kuraufenthalt.
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