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Ombudsmann/Ombudsfrau

In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es einen Ombudsmann. Er soll Streitigkeiten zwischen den Versicherten und den Krankenversicherungsunternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung außergerichtlich beilegen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen solchen Ombudsmann als Schlichtungsstelle nicht, dafür stehen gesetzlich Versicherten bei Meinungsverschiedenheiten mit den Kassen andere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können sich beispielsweise an das Sozialgericht oder die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden.

Streitigkeiten in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung kommt ein Ombudsmann seit dem Jahr 2001 zum Einsatz, wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung gibt. Der Ombudsmann oder die Ombudsfrau soll Streitigkeiten neutral und unabhängig regeln.

Damit es zu einem Schlichtungsverfahren kommt, muss sich der Versicherungsnehmer zunächst in schriftlicher Form bei seiner Versicherungsgesellschaft beschweren. Der Ombudsmann kann per Post, Telefon oder Internet erreicht werden.

Versicherte müssen sich innerhalb eines Jahres beim Ombudsmann beschweren. Die Frist beginnt mit der Entscheidung oder Handlung des Versicherers, die Gegenstand der Beschwerde ist. Die Entscheidungen des Ombudsmanns sind nicht bindend. Ist das Schlichtungsverfahren erfolglos, so hat der Versicherungsnehmer immer noch die Möglichkeit, rechtlich gegen die Versicherung vorzugehen.

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