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Rückdatierung

Bei einer Rückdatierung wird der technische Versicherungsbeginn vorverlegt. Generell ist eine Rückdatierung von bis zu zwei Monaten nach Versicherungsbeginn möglich.

Eine Rückdatierung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum einen ist sie bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung möglich, wenn sich eine private Krankenvollversicherung durch die Rückdatierung nahtlos an den gesetzlichen Schutz anschließt (§ 3 Abs. 5 MBKK/MBKT). Zum anderen ist eine Rückdatierung bei einer Kinder- oder Ehegattennachversicherung möglich.

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