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Bei einer teilstationären Behandlung wird ein Patient stundenweise für einen Teil des Tages in einem Krankenhaus medizinisch versorgt. Die restliche Zeit verbringt er zu Hause.
Die teilstationäre Behandlung schließt in der Regel eine teilstationäre Pflege mit ein und kann in regulären Krankenhäusern oder speziellen Tages- oder Nachtkliniken durchgeführt werden. Sie wird angeordnet, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung medizinisch nicht notwendig ist. Der Patient hat während der gesamten Dauer der Behandlung Anspruch auf Versorgung und Verpflegung im Krankenhaus, allerdings nicht auf ein Krankenhaustagegeld.
Von der teilstationären Behandlung zu unterscheiden ist die ambulante Behandlung. Hierzu gehören beispielsweise ambulant durchgeführte Operationen oder Entbindungen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die teilstationäre Behandlung unter § 39 Abs. 1 im Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Darin ist festgelegt, dass alle Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden (Regelleistungen).
Ob eine private Krankenversicherung die Kosten für eine teilstationäre Behandlung übernimmt, hängt vom jeweiligen Tarif ab.